02. März 2022 | Defensio-Fälle

Datenklau

Strafverteidigerin: Miriam Paschke 

Vorwurf: Fälschung beweiserheblicher Daten 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO  

Wo? Staatsanwaltschaft Lübeck 

 

Unserem Mandanten wurde eine Fälschung beweiserheblicher Daten vorgeworfen. Jemand soll sich Zugriff auf das E-Mail-Konto des Anzeigenerstatters und dessen Kundenkonto bei einem Anbieter für Handyverträge verschafft haben. Der Täter soll das Passwort für das Kundenkonto zurückgesetzt und sich ein iPhone bestellt haben, welches an ein Paketshop geliefert und dort abgeholt wurde. Einige Tage später wurde das iPhone erstmals mit den Daten unseres Mandanten bei Apple registriert.  In der Schutzschrift konnte herausgearbeitet werden, dass unserem Mandanten weder nachgewiesen werden konnte, sich Zugang zum E-Mail-Account des Anzeigeerstatters und dessen Kundenaccount bei dem Anbieter für Handyverträge verschafft und das iPhone bestellt zu haben, noch der Abholer des iPhones im Paketshop gewesen zu sein. Der Inhaber des Paketshops konnte keine sachdienlichen Hinweise zum Abholer des iPhones geben. Eine Videoaufzeichnung existierte nicht. Auch die Daten, mit denen sich der Abholer legitimiert hat und die an Hermes übermittelt wurden, sind aufgrund des Zeitablaufs bereits überschrieben worden. Zwar wurde das iPhone erstmals mit den Daten unseres Mandanten registriert. Es war jedoch davon auszugehen, dass unser Mandant das iPhone dem Täter oder einer dritten Person abgekauft hat, ohne zu wissen, dass das Mobiltelefon deliktisch erlangt wurde. Dass der wahre Täter das iPhone auf sich registriert hat, lag aufgrund des hohen Entdeckungsriskos fern. Ebenfalls denkbar war, dass unser Mandant nie in Besitz des iPhones gewesen ist, sondern seine Daten missbräuchlich bei der Registrierung verwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.