24. August 2022 | Defensio-Fälle

Achtung bei Abgabe von Waffen oder gefährlichen Gegenständen

Strafverteidiger:in: Franziska Mayer, LL.M. 

Vorwurf: Verstoß gegen das Waffengesetz 

Ergebnis: Einstellung nach § 153 StPO 

Wo? AG Bremen 

 

Der 14-jährige Mandant fand im Eingangsbereich vor der Sicherheitskontrolle des Bremer Freimarktes einen Schlagring. Er hob diesen auf und zeigte ihn seiner Freundin. Der Sicherheitsdienst bekam dies mit und rief die Polizei, die meinen jugendlichen Mandanten sogleich auf die Wache führte, wo schließlich der Vater meines Mandanten angerufen wurde.  

Die Erklärung meines Mandanten, er habe den Schlagring aufgehoben und wollte ihn abgeben, sei aber gar nicht dazu gekommen, tat die Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung ab und unterstellte meinem Mandanten einen Besitzwillen.  

In der Hauptverhandlung konnten die Lücken in der Ermittlungsakte, die fehlerhafte Beschuldigtenbelehrung, sowie die versäumten Vernehmungen wichtiger Zeugen dargelegt werden. Daraufhin stimmte sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch die Jugendrichterin einer Einstellung nach § 153 StPO zu, um eine stigmatisierende Eintragung im Erziehungsregister für meinen Mandanten zu vermeiden.