24. Oktober 2023 | Defensio-Fälle

23,57g Marihuana als Indiz für ein Handeltreiben?

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Handeltreiben bzw. Besitz von Betäubungsmitteln 

Ergebnis: Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Hannover 

 

Der Mandantin wurde im Rahmen der gegen sie geführten Ermittlungen Handeltreiben bzw. der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt., Nr. 3 BtMG vorgeworfen. Sie soll in dem Ladendetektivbüro des Geschäfts H&M im Beisein von Polizeibeamten eine Tüte mit Marihuana zu Boden geworfen haben. Insgesamt seien bei ihr 23,57g Marihuana (netto) aufgefunden worden. 

In einer gut begründeten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft wurde durch Strafverteidiger Dr. Hennig angeregt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflagenerteilung einzustellen. Hervorgehoben wurde in diesem Zusammenhang, dass die bei der Mandantin aufgefundene Menge allein keine Rückschlüsse auf ein Handeltreiben im Sinne des Gesetzes zulasse. Hinsichtlich des Besitzvorwurfs konnte überzeugend dargestellt werden, dass es sich lediglich um eine weiche Droge in geringer Menge handelt, welche sich im Eigenbesitz der Mandantin befand und nicht in den Verkehr gebracht wurde. Federführend waren darüber hinaus auch die gewichtigen Argumenten im Zusammenhang mit der – sogar auf Bundesebene – öffentlich geführten Diskussion um die Legalisierung von Cannabis. 

Die Staatsanwaltschaft ist Strafverteidiger Dr. Hennigs Anregung gefolgt und stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflagenerteilung ein.