VERKEHRSSTRAFRECHT
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
§ 315 b StGB
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB gehört zu den Straßenverkehrsdelikten und wird gern mit dem Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB verwechselt. Geschützt werden soll mit dem Straftatbestand die Sicherheit des Straßenverkehrs. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Voraussetzungen dieses Delikts, den mögliche Strafen und wie unsere Fachkenntnisse Ihnen helfen können, Ihre Rechte effektiv zu schützen.
Welche Voraussetzungen hat der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr?
Schnell zum Inhalt:
Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bezieht sich auf Handlungen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs durch bestimmte Eingriffsarten gefährden. Hierbei handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt.
Der Tatbestand des § 315b StGB sieht verschiedene Eingriffsarten vor:
- Die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Fahrzeugen,
- das Bereiten von Hindernissen und
- ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe.
Häufige Fälle in der Praxis sind:
- Gullideckel hochstellen
- Bremskabel zerschneiden
- Steine von der Brücke werfen
- Angriffe auf Radfahrer
Zwingend notwendig zur Erfüllung des Straftatbestandes ist, dass durch den Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Hierfür wird eine konkrete Gefahr verlangt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob es zu einer tatsächlichen Rechtsgutsverletzung kommt (sog. „Beinaheunfall“).
Auch der Versuch ist nach § 315b Abs. 2 StGB strafbar.
Pervertierter Inneneingriff
Wichtig: Erfasst werden von § 315b StGB grundsätzlich nur verkehrsfremde Eingriffe, also Tathandlungen, die von außen in den Straßenverkehr erfolgen. Anders als bei der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist der Täter selbst grundsätzlich kein Verkehrsteilnehmer. Eine Ausnahme gilt für Verkehrsteilnehmer, welche ihr Fahrzeug zur Begehung der Tat bewusst zweckentfremden und dieses als bloßes Tatwerkzeug nutzen. Eine solche Pervertierung setzt voraus:
- Objektive grobe Einwirkung auf den Straßenverkehr
- Verkehrsfeindliche Absicht
- Schädigungsvorsatz
Der Vorwurf des pervertierten Inneneingriffs kommt beim Zufahren auf Menschen und beim vorgetäuschten Auffahrunfall in Betracht.
315b StGB – welche Strafe droht?
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Die exakte Strafhöhe hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, wie etwa dem Ausmaß der Gefährdung, potenzielle Schäden, der subjektiven Tatseite und Umständen des Einzelfalles.
Gemäß § 315b Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dies gilt auch für denjenigen, der durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeiführt oder eine große Zahl von Menschen an der Gesundheit schädigt.
Benötige ich anwaltliche Unterstützung beim Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr?
Falls Ihnen ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen wird, steht Ihnen unser erfahrenes Team von Strafverteidigern zur Seite. Mithilfe unserer Expertise und Erfahrung entwickeln wir für Sie eine individuelle und effektive Verteidigungsstrategie. Unsere häufig erreichten Ziele in solchen Fällen sind:
- Anklage und damit eine öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern
- Bestmögliches Ergebnis hins. der Fahrerlaubnis
- Sauberes Führungszeugnis
Wenn Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erhalten haben, empfehlen wir dringend, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
FAQ
Was setzt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr voraus?
Der Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bezieht sich auf Handlungen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs durch bestimmte Eingriffsarten gefährden.
Welche Strafe droht beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Was tun bei einer Vorladung wegen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?
Falls Ihnen ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen wird, steht Ihnen unser erfahrenes Team von Strafverteidigern zur Seite. Mithilfe unserer Expertise und Erfahrung entwickeln wir für Sie eine individuelle und effektive Verteidigungsstrategie.
Themenübersicht Verkehrsstrafrecht
- Welche Straftatbestände gibt es im Verkehrsstrafrecht?
- Strafbarkeitsrisiken und Konsequenzen bei Verkehrsstraftaten
- Trunkenheit im Verkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Unfallflucht
- Wie soll ich mich verhalten, wenn mir eine Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird?
- Welche Chancen hat die Strafverteidigung beim Vorwurf eines Straßenverkehrsdelikts?
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
- Promille-Grenzen im Strafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
- Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr
- Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Verkehrsstrafrecht – News und Updates