18. Mai 2022 | Defensio-Fälle

Urkundenfälschung ohne Tathandlung

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Urkundenfälschung 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

 

Im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung wurde in der Wohnung des Mandanten ein auf seinen Namen ausgefüllter, vermeintlich gefälschter Impfausweis gefunden. Auf den Vorwurf der Urkundenfälschung hin konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig im Rahmen einer umfassenden Schutzschrift herausarbeiten, dass eine strafbare Tathandlung des Mandanten nicht nachweisbar ist. Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht ein.