STRAFRECHT

Kapitalstrafsachen

Worin besteht der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Der Tatbestand des Totschlags gem. § 212 StGB wird durch die vorsätzliche, Tötung eines Menschen erfüllt. Die Straferwartung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.

Entgegen der landläufigen Meinung grenzt sich der Mord nicht durch die Planung der Tat gegenüber einer Tötung im Affekt ab. Ein Mord kann genauso im Affekt begangen werden, wie ein Totschlag geplant verübt werden kann. Als entscheidendes Element muss beim Mord zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines Menschen ein Mordmerkmal vorliegen. Es wird zwischen objektiven Merkmalen wie

  • Heimtücke,
  • Grausamkeit sowie
  • der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels

und subjektiven Merkmalen wie

  • Habgier,
  • niedere Beweggründe (z.B. Rassismus),
  • Mordlust,
  • Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • Absicht zur Verdeckung einer anderen Straftat und
  • Absicht zur Ermöglichung einer anderen Straftat

unterschieden. 

Wie verhalte ich mich beim Vorwurf eines Tötungsdelikts?

Wird Ihnen oder einer Ihnen nahestehenden Person ein Tötungsdelikt vorgeworfen, ist die sofortige Einschaltung eines Strafverteidigers unabdingbar: Bei den Tatvorwürfen Mord und Totschlag steht in aller Regel das gesamte Leben des Beschuldigten, seine Freiheit und das soziale Umfeld auf dem Spiel. Die Haftstrafen, die im Verurteilungsfall erwartet werden dürfen, sind mindestens langjährig, wenn nicht sogar lebenslänglich.

Aus diesen Gründen ist nicht nur die Einschaltung eines versierten Fachanwalts für Strafrecht, sondern auch das Schweigen gegenüber Vernehmungsbeamten oberste Prämisse. Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung sitzen Sie einem spezialisierten Ermittlungsbeamten gegenüber, der in aller Regel einen raschen Ermittlungserfolg verbuchen will. Eine voreilige Einlassung ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger bringt Ihnen gegenüber einer wohlüberlegten, gemeinsam mit einem Anwalt ausgearbeiteten schriftlichen Stellungnahme niemals einen Vorteil. Dem gegenüber besteht das Risiko, spätere Verteidigungschancen zunichte zu machen. Das Schweigen, welches ein Gericht niemals zu Ihren Ungunsten werten darf, ist aus diesem Grund immer die richtige Wahl.

Dies gilt nicht nur auch, sondern umso mehr, wenn Sie unschuldig sind. Wenn Sie sich bereits in Untersuchungshaft befinden, wird nicht nur ein hinreichender, sondern dringender Tatverdacht unterstellt. Vertrauen Sie nicht darauf, dass der scheinbar objektive Strafverfolgungsapparat ihre Unschuld feststellen wird. Es gab in Deutschland bereits reihenweise Fehlurteile, weil sowohl Polizei als auch Staatsanwaltschaft öffentlichem Druck ausgesetzt waren, baldige Ermittlungserfolge zu präsentieren zu können.

 

Auswahl eines geeigneten Anwalts

Achten Sie darauf, ihren Verteidiger sorgfältig auszuwählen. Lesen sie hierzu auch unsere Tipps zur Auswahl eines Strafverteidigers. Lassen Sie sich auch nicht vorschnell auf einen sogenannten „Knastanwalt“ ein, der Sie in der Untersuchungshaft von sich aus anspricht. Solche Strafverteidiger haben meist keine andere Wahl, als in der Untersuchungshaft Akquise zu betreiben, da es Ihnen an Mandaten mangelt.

 

Pflichtverteidigung

Wenn Sie eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 StPO vor. Dies bedeutet, dass Sie auf jeden Fall anwaltliche Vertretung erhalten und Ihr Verteidiger sein Honorar bis zur Höhe der Pflichtverteidigergebühren gegenüber der Staatskasse abrechnet. Nutzen Sie Ihre Chance, Ihren Pflichtverteidiger selbst auszuwählen (Wahlpflichtverteidiger).

 

Ansatzpunkte für die Strafverteidigung

Einerseits können durch einen versierten Fachanwalt für Strafrecht Anhaltspunkt für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in Zweifel gezogen werden, wie es in einem Indizienprozess sinnvoll sein kann. Bei diesem Vorgehen gilt es, die Aussagekraft jedes einzelnen Beweismittels anzugreifen und widersprüchliche Aussagen von Belastungszeugen durch konfrontative Befragung aufzudecken.

Weiterhin können durch eigene Beweisanträge für den Angeklagten günstige Beweismittel eingebracht bzw. bereits zu diesem Zeitpunkt Ansatzpunkte für eine spätere Revision geschaffen werden. Auch kann der Rechtsanwalt prüfen, ob hinsichtlich bestimmter Beweismittel Beweisverwertungsverbote gelten gemacht werden können. Ferner bieten Rechtfertigungsgründe (beispielweise Notwehr oder rechtfertigender Notstand), oder materiell-rechtliche Aspekte (beispielweise strafbefreiender Rücktritt) Verteidigungschancen.

 

Macht es für Dr. Hennig und sein Team einen Unterschied, ob sie schuldig oder unschuldig sind?

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

Klares nein. Als Ihr Strafverteidiger bin ich nur den Interessen meines Mandanten treu. Ich werde Ihnen jederzeit mit der gesamten strafprozessualen Klaviatur kämpferisch zur Seite stehen. Unabhängig von Schuld oder Unschuld zeige ich meinen Mandanten Chancen auf einen Freispruch und die Beendigung der Untersuchungshaft auf und nutze diese gemeinsam mit Ihnen – sofern es in der jeweiligen Situation sinnvoll ist.“

 

H/T Defensio Strafverteidiger um Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sind bundesweit für Sie tätig. Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch: Kontakt.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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