4. Dezember 2018

Zahlung mit Falschgeld macht sich nicht bezahlt

AG München, Urt. v. 25.04.2018, Az. 1111 Ls 245 Js 196316/17

Die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des nationalen und internationalen Geldverkehrs genießt hohen strafrechtlichen Schutz in Deutschland. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Fälschungshandlungen ist der Strafrechtsschutz weit vorverlagert und das Gesetz sieht nicht nur im Freistaat Bayern empfindliche Strafen in diesem Deliktsbereich vor.

Der Gang zum Strafverteidiger ist den Beschuldigten in solchen Fällen daher dringend anzuraten.

Nach § 146 Abs.1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer

„Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird“.

Das Gesetz sieht in § 146 Abs.3 StGB auch eine Strafmilderung vor:

„In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen“.

Einen solchen minder schweren Fall vermochte man im Freistaat Bayern nicht recht zu erkennen.

Das Amtsgericht München verurteilte in diesem Jahr einen 32-jährigen Maler wegen Geldfälschung und versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung.

Auch eine Geldauflage in Höhe von 500 Euro hielt das Gericht für geboten.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stellte der verurteilte Maler im Jahr 2017 mit Hilfe seines Druckers zwei falsche 50 Euro Banknoten her, wobei er die einzelnen Blätter mit Malerleim verklebte.

Angekommen im Bordell flog der Schwindel sofort auf und die Prostituierte verständigte die Polizei.

Der geständige Maler räumte die Tat vollständig ein und erklärte, das Ganze sei eine riesen Dummheit gewesen und er bereue die Tat. Er sei sich auch darüber im Klaren gewesen, dass die gefälschten Scheine nicht gut verklebt waren und an den Ecken offen standen.

Das Amtsgericht München befand jedoch, das Ganze sei mehr als eine Dummheit.

Zwar sei die Qualität der gefälschten Scheine eine solche gewesen, dass ihre Unechtheit bei näherem Hinsehen sofort erkennbar gewesen sei, es habe sich jedoch um gleich zwei gefälschte Scheine gehandelt, die mit insgesamt 100 Euro einen nicht unerheblichen Betrag ergeben würden.

Das Gericht urteilte, dass es sich trotz der „dilettantischen Vorgehensweise“ des Angeklagten nicht um einen minder schweren Fall handele.

 

Ein Betrag von Rechtsreferendarin Dias Macias