11. Dezember 2018

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – auch dann, wenn der Unfallbeteiligte den Unfallort als Letzter verlässt

In einem Beschluss vom 11.04.2018 – 4 StR 583/17 hat der BGH die umstrittene Frage entschieden, ob der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt – sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.

In seinem Urteil stellte das Landgericht Hagen fest, dass es infolge eines Ausweichmanövers des Angeklagten H. zu einer frontalen Kollision zweier anderer Fahrzeuge kam. Der Angeklagte H. „stellte das von ihm geführte Fahrzeug am Straßenrand ab und kehrte zu Fuß zu der Unfallstelle zurück,“ gab sich jedoch nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen. Er machte Angaben zum Unfallhergang, ersetzte seine Unfallbeteiligung jedoch durch einen unbekannten Fahrer. Er verließ den Unfallort zu Fuß, es konnte nicht festgestellt werden, ob zu diesem Zeitpunkt noch Polizeibeamte vor Ort waren.

Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er […] die Feststellung seiner Person […] durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat“. Bisher hatte das OLG Hamm – und nun auch der BGH – entschieden, dass der Tatbestand bei der obig geschilderten Konstellation erfüllt sein soll.

Dazu zieht der BGH vermeintlich lehrbuchmäßig Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn und Zweck der Norm heran. Laut BGH ist es nur erforderlich, dass der Täter sich entfernt, „bevor“ er die gebotenen Feststellungen ermöglicht hat. Es sei ohne Bedeutung, „ob der Täter im Zeitpunkt seines Sich-Entfernens die Pflicht noch gegenüber einer anwesenden Person hätte erfüllen können.“ Dass auch derjenige, der sich als Letzter vom Unfallort entfernt, als Täter erfasst wird, entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach auch derjenige bestraft werden soll, der „zwar pflichtgemäß gewartet, sich aber nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen gegeben hat“. Zudem spräche auch die Gesetzessystematik für eine Strafbarkeit, weil ein solches Verhalten von keiner anderen Variante des § 142 StGB erfasst wäre. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift könne es zudem keinen Unterschied machen, in welcher Reihenfolge sich die Beteiligten vom Unfallort entfernen.

Diese durchaus kritisierte Entscheidung – das Ergebnis bliebe etwa laut Prof. Kudlich (JA 2018, 709, 711) zweifelhaft, das Argument des Sinns und Zwecks sei „pauschal“ und entspräche insbesondere Art. 103 Abs. 2 GG nicht – weist dabei unterschiedliche Schwächen auf. Zu Recht kritisiert Dr. Berghäuser (NStZ 2018, 600, 602 f.), dass die Auslegung des BGH zu einem für wünschenswert gehaltenen Ergebnis führen mag, es allerdings dem Rechtsgutsschutz nicht diene, „wenn § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB den Unfallbeteiligten an einem Ort festhielte, an dem gar keine vermögensschützenden Feststellungen mehr aufgenommen werden.“ Das BayOblG hingegen hat nämlich für derartige Konstellationen entschieden, dass das Verlassen nur strafbar sei, wenn sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entferne, solange es ihm noch möglich sei, seine Vorstellungspflicht zu erfüllen. Ein Unfallbeteiligter müsse ja sonst im Umkehrschluss zeitlich unbegrenzt am Unfallort verharren, um sich nicht strafbar zu machen. Wenn der BGH für diesen Fall die Möglichkeit heranzieht, es könne ja ein Polizeibeamter zum Unfallort gerufen werden, verkennt der BGH dabei, dass eine solche Mitwirkungspflicht nach § 142 Abs. 1 StGB gerade nicht gefordert ist. Selbst falls man für einen solchen Fall von einer Gesetzeslücke ausginge, wäre es Aufgabe des Gesetzgebers – und nicht der Rechtsprechung – diese zu schließen (vgl. NStZ 2018, 600, 603).

Fahrerflucht Strafe: Dies erschließt sich gerade angesichts der für den Täter drohenden Folgen einer Verurteilung – eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Auch eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis ist – wie bei allen Strafen über 90 Tagessätzen – grundsätzlich möglich. Zudem droht das scharfe Schwert der Entziehung der Fahrerlaubnis bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Wenn bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, wird er in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.

Sollte Ihnen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – im Volksmund „Unfallflucht“ –vorgeworfen werden, stehen Ihnen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und Strafverteidiger Christian Albrecht und ihr Team kurzfristig zur Seite. Häufig können sie eine nervenaufreibende Hauptverhandlung verhindern und eine Einstellung des Verfahrens durch gut begründete schriftliche Anträge im Ermittlungsverfahren erwirken. Entscheidend für eine effektive Verteidigungsstrategie ist auch hier, einer polizeilichen Beschuldigtenvorladung keine Folge zu leisten – dies müssen und sollten Sie auf keinen Fall. Beschuldigte sollten zunächst von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und direkt nach der Beschuldigtenvorladung einen Anwalt einschalten – nur so kann Einsicht in die Ermittlungsakte erlangt und zugleich eine sinnvolle Verteidigunsstrategie umgesetzt werden.

Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Carla Kohl