Kosten einer Strafverteidigung in der Revision
Die Kosten einer Revision hängen stark vom Umfang des Verfahrens ab. In einem unverbindlichen Erstgespräch können wir Ihnen in der Regel bereits eine ungefähre Einschätzung geben. Nach erfolgter Akteneinsicht können wir den Umfang der Prüfung einschätzen und unterbreiten Ihnen ein transparentes Angebot, mit dem alle Kosten der Prüfung und einer späteren Revisionsbegründung abgedeckt sind. So wissen Sie von Anfang an, was auf Sie zukommt. Die Überprüfung des Urteils und der weiteren revisionsrechtlich relevanten Unterlagen macht etwa die Hälfte bis zwei Drittel unserer Arbeit aus. Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, reduzieren sich daher die Kosten entsprechend. In diesen Fällen kann immer noch eine nicht weiter begründete Revision (allgemeine Sachrüge ohne Ausführungen) eingereicht werden. Daraufhin überprüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Urteil fehlerhaft ist. Es sind allerdings nur wenige Fehler in diesem abgespeckten Prüfprogramm enthalten. Die meisten erfolgsversprechenden Fehler müssen zwingend schriftlich nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofs ausgeführt werden.
Sollten Sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt sein, sollten Sie in jedem Fall die Revision als letzte Chance, das Urteil zur Aufhebung zu bringen, nutzen. In vielen Fällen ist die Vereinbarung einer fairen Ratenzahlung mit Ihnen oder Angehörigen möglich.
Themenübersicht Anwaltskosten bei Strafverteidigung
- Kosten einer Strafverteidigung (Instanz)
- Kosten einer Strafverteidigung in der Revision
- Volle Kostentransparenz von Beginn an im Strafverfahren
- Fairness bei den Kosten der Strafverteidigung
- Gute Strafverteidigung spart Geld
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- Was ist ein Pflichtverteidiger und was muss ich bei einer Pflichtverteidigung bezahlen?
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Strafverteidigung?