Die Revision
Die Revision unterscheidet sich in mehreren Punkten von der Berufung. Statthaft ist dieses Rechtsmittel bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts, sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts, aber auch im Wege der Sprungrevision (§ 335 StPO) gegen erstinstanzliche amtsgerichtliche Urteile. Revisionsgericht ist im letztgenannten Fall und bei Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichts das jeweilige Oberlandesgericht (zum Beispiel in Hamburg). Bei Revisionen gegen erstinstanzliche, landgerichtliche und oberlandesgerichtliche Urteile ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zuständig.
Die Revision ermöglicht eine umfassende Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler. Dabei können Verfahrensfehler, das materielle Recht und in engen Grenzen auch die Beweiswürdigung gerügt werden. Sobald die Revision eingelegt wird, kann das Urteil bis zur Entscheidung über die Revision nicht mehr vollstreckt werden, § 343 StPO.
Das Revisionsrecht bildet einen besonderen Schwerpunkt der Tätigkeit von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Jonas Hennig.
Ausführliche Informationen zur Expertise und zum Revisionsverfahren finden Sie auf der Seite: Revision Strafrecht.