Einstellung des Verfahrens
Wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen für abgeschlossen hält und einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, kann Sie Anklage erheben. Dem gilt es bereits im Ermittlungsverfahren entgegen zu wirken. Hier liegt die große Chance der Verteidigung im Ermittlungsverfahren, da jetzt ggf. noch eine nervenaufreibende Hauptverhandlung verhindert werden kann.
Liegen aus Sicht der Verteidigung keine hinreichenden Beweise vor, welche die Erhebung einer Anklage rechtfertigen, wird sie die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen. Die Verteidigung muss im Antrag alle rechtlichen und tatsächlichen Argumente vorbringen, die gegen eine Anklageerhebung sprechen. Dies setzt genaue Aktenkenntnis voraus, die nur über den vorherigen Antrag auf Akteneinsicht dem Verteidiger möglich ist. Daneben sind häufig genaue Kenntnisse der Aussagepsychologie und einschlägigen Rechtsprechung hierzu erforderlich. Manchmal lassen sich auch unverhoffte Einstellungsgründe wie ein verfristeter Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt oder Verjährung finden. In der Vergangenheit habe ich eine Vielzahl meiner Mandanten allein durch einen auf die Einstellung des Verfahrens gerichteten Antrag vor einer Hauptverhandlung bewahren können.
Häufig ergeben sich bereits nach Aktenlage auch Argumente für eine Einstellung wegen Geringe der Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO. Dies kommt insb. bei Ersttätern und weniger schwerwiegenden Vergehen wie beispielsweise Diebstahl in Betracht. Auch trägt die Verteidigung alle Argumente zur Einstellung vor. Wird dem Antrag stattgegeben, ist das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Auflagen abgeschlossen.
Schließlich gibt es viele Fälle, die wir erfolgreich zur einer Einstellung gegen eine Auflage gemäß § 153 a Abs. 2 StPO zum Abschluss bringen. Mögliche Auflagen sind beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrages, das Ableisten von Sozialstunden oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Nach Erfüllung der Auflage wird das Verfahren endgültig eingestellt. Das heißt die Tat kann auch später nicht verfolgt werden, es sei denn es stellt sich heraus, dass der Sachverhalt ein Verbrechen und nicht nur ein Vergehen begründet. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Diese ist jedoch nicht als Schuldeingeständnis zu verstehen. Sie können sich also gemäß der Unschuldsvermutung weiterhin als unschuldig bezeichnen. Weiterer Vorteil ist, dass keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister erfolgt.
Nutzen Sie die Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren, nicht zuletzt um auszuloten, ob eine der genannten Einstellungsmöglichkeiten in Betracht kommt und so eine Hauptverhandlung verhindert werden kann.
Während einige Anwälte es regelmäßig auf eine Hauptverhandlung anlegen, versuchen wir eine solche – wenn irgendwie möglich – durch umfangreiche schriftliche Einstellungsanträge in Ihrem Interesse zu verhindern. In der Vergangenheit konnten wir bereits zahlreiche Ermittlungsverfahren durch nur einen schriftlichen Antrag zur Einstellung bringen.