Aussageverweigerungsrecht: Wann darf ich schweigen?
Wann dürfen Sie die Aussage verweigern? „Schweigerecht“ vom Strafverteidiger erklärt
Wer einer Straftat verdächtigt wird oder eine Zeugenaussage machen soll, steht vor einer entscheidenden Frage: Muss ich etwas sagen, oder darf ich schweigen? Das sogenannte Aussageverweigerungsrecht ist ein zentrales Schutzrecht in der Strafprozessordnung (StPO). Wer es kennt, kann sich im Strafverfahren mehr Verteidigungsstrategien offenhalten.
Als Strafverteidiger raten wir in den allermeisten Fällen dazu, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Denn: Wer schweigt, macht nichts falsch. Wer redet, kann sich unter Umständen strafrechtlich belasten – oft ohne es zu merken.
Schnell zum Inhalt:
Tipps für Beschuldigte: Schweigen schützt
- Sagen Sie nichts ohne anwaltlichen Beistand.
- Sie müssen bei der Polizei keine Aussage machen, auch nicht zur eigenen Entlastung.
- Eine Aussage bei der Polizei verweigern als Beschuldigter ist ausdrücklich erlaubt und rechtlich unbedenklich.
- Eine Zeugenaussage bei der Polizei verweigern kann zulässig sein, insbesondere, wenn Sie selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen könnten
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, auch nicht durch informelle Gespräche oder vermeintliche „Hinweise“ auf eine mildere Strafe bei Kooperation.
Wichtig: Niemand kann Sie zwingen, sich selbst zu belasten. Wer sein Aussageverweigerungsrecht kennt und nutzt, schützt sich vor Fehlern und gibt seiner Strafverteidigung den nötigen Spielraum.
Was ist das Aussageverweigerungsrecht?
Das Aussageverweigerungsrecht erlaubt es Beschuldigten im Strafverfahren, keine Angaben zur Sache zu machen. Dieses Recht ist in der Strafprozessordnung (§ 136 StPO) verankert und wird jedem Beschuldigten zu Beginn einer Vernehmung durch die sogenannte Belehrung mitgeteilt. Die Aussage darf jederzeit verweigert werden, auch wenn man sich zunächst geäußert hat.
Dieses sogenannte Schweigerecht des Beschuldigten gilt in allen Phasen des Strafverfahrens, von der ersten polizeilichen Befragung, während des gesamten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung vor Gericht.
Unterschied Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht
Neben dem Schweigerecht des Beschuldigten gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52, § 53 und § 55 StPO), das bestimmte Personen – zum Beispiel enge Angehörige – berechtigt, überhaupt nicht als Zeuge auszusagen oder einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn sie sich damit der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden.
Als Beschuldigter haben Sie also ein umfassendes Schweigerecht. Als Zeuge können Sie unter den Voraussetzungen des § 55 StPO die Aussage verweigern, wenn Sie sich selbst in die Gefahr bringen, dass aufgrund ihrer Antworten gegen sie ermittelt wird.
Warum es strategisch klug ist, als Beschuldigter die Aussage bei der Polizei zu verweigern
Aus Sicht der Strafverteidigung gibt es zahlreiche Gründe, warum Sie Ihr Schweigerecht wahrnehmen sollten:
1. Vermeidung unüberlegter Aussagen unter Stress
Eine Vernehmung ist eine psychisch belastende Situation. Unter Druck getätigte Aussagen sind häufig ungenau, widersprüchlich oder werden falsch interpretiert. Was Sie in einer Stresssituation sagen, können Sie später i. d. R. nicht korrigieren.
2. Schutz vor Widersprüchen
Selbst wahrheitsgemäße Aussagen können zu Widersprüchen führen, die von der Staatsanwaltschaft als Indiz für eine Lüge gewertet werden. Jede Aussage wird protokolliert, ggf. aber falsch protokolliert und kann gegen Sie verwendet werden.
3. Zeit für Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie
Zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Vernehmung kennen Sie in der Regel weder die Beweislage noch die Ermittlungsrichtung. Erst nach Akteneinsicht durch Ihren Strafverteidiger können Sie einschätzen, ob und in welchem Umfang eine Aussage sinnvoll ist. Diese kann, wenn überhaupt, geordnet und schriftlich nach Akteneinsicht, erfolgen.
4. Schutz vor suggestiven Fragetechniken
Erfahrene Ermittler nutzen verschiedene Verhörtechniken, um Aussagen zu provozieren. Dazu gehören:
- Verharmlosung der Vorwürfe („Ist doch nicht so schlimm …“)
- Appell an das Gewissen („Helfen Sie uns, die Wahrheit herauszufinden“)
- Vortäuschen vorhandener Beweise („Wir wissen sowieso schon alles“)
- Zeitdruck („Wenn Sie jetzt nicht kooperieren, wird es später schwieriger“)
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Sie haben das Recht zu schweigen – ohne Wenn und Aber.
Aussage bei der Polizei verweigern: So üben Sie Ihr Recht korrekt aus
Um Ihr Aussageverweigerungsrecht wirksam auszuüben, genügt eine klare, unmissverständliche Erklärung wie:
„Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und werde keine Angaben zur Sache machen. Ich möchte zunächst mit meinem Anwalt sprechen.“
Beachten Sie diese Hinweise für das Verweigern der Aussage
- Personalien angeben: Ihre Identität (Name, Anschrift, Geburtsdatum) können und müssen Sie preisgeben – dies ist keine Aussage zur Sache.
- Konsequent bleiben: Beantworten Sie keine „kleinen“ oder „harmlosen“ Fragen. Jede Aussage kann verwendet werden.
- Keine Teilaussagen: Vermeiden Sie selektives Schweigen (zu manchen Punkten aussagen, zu anderen schweigen). Dies kann als Indiz gegen Sie gewertet werden.
- Keine Unterschriften: Unterschreiben Sie keine Protokolle oder Erklärungen, ohne sie vorher anwaltlich prüfen zu lassen.
- Nicht rechtfertigen:Sie müssen Ihr Schweigen nicht begründen. Sätze wie “Ich habe nichts zu verbergen, aber…” sind kontraproduktiv.+
Wann greift das Recht, die Aussage zu verweigern?
Sie haben das Aussageverweigerungsrecht auf Ihrer Seite, sobald Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. Dies ist bereits dann der Fall, wenn gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird – unabhängig davon, ob bereits eine Anklage erhoben wurde.
In diesen konkreten Fällen sind Sie Beschuldigter:
- bei der ersten polizeilichen Vernehmung, wenn Sie als Tatverdächtiger geladen werden
- bei Durchsuchungen Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume
- bei einer vorläufigen Festnahme
- bei „informellen Gesprächen“ mit Ermittlern, wenn es Indizien gegen sie gibt oder die Ermittler solche zu Grunde legen
Lesen Sie in unserem Beitrag zur Vorladung als Beschuldigter von der Polizei mehr zum Thema.
Entscheidend ist, dass das Aussageverweigerungsrecht ab dem ersten Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden gilt. Sie müssen nicht warten, bis Sie offiziell als Beschuldigter bezeichnet werden.
Gilt das Recht auch bei Ordnungswidrigkeiten?
Bei Ordnungswidrigkeiten (z. B. im Verkehrsstrafrecht) gelten ähnliche Grundsätze. Auch hier können Sie als Betroffener die Aussage verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Dies ist besonders relevant bei der sogenannten „Fahrerfrage“ nach Verkehrsdelikten.
Wann habe ich eine Aussagepflicht?
Es gibt Situationen, in denen man tatsächlich zur Aussage verpflichtet ist – allerdings nicht zur Selbstbelastung.
Als Zeuge müssen Sie grundsätzlich zur Vernehmung erscheinen und Angaben machen.
Dennoch: Wenn Sie durch Ihre Aussage selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringen (negative Indizien auch bei Unschuldigen reichen) steht Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu – das ergibt sich aus § 55 StPO Nutzen Sie dieses Recht unbedingt, bevor Sie sich äußern.
Aus der Verteidigungspraxis: Wann Schweigen hilft
Unsere Erfahrung als Strafverteidiger zeigt deutlich: Schweigen schadet nie – aber eine unüberlegte Aussage kann alles kosten. In vielen Fällen konnten wir durch das frühzeitige Einlegen des Aussageverweigerungsrechts belastende Aussagen vermeiden, Widersprüche im Ermittlungsverfahren nutzen und das Verfahren in eine günstige Richtung lenken. Mandanten, die früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und nicht voreilig aussagen, profitieren nachweislich im weiteren Verlauf des Strafprozesses.
FAQ
Darf ich als Beschuldigter die Aussage verweigern?
Ja. Als Beschuldigter haben Sie das uneingeschränkte Recht zu schweigen. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen und sollten das auch nicht, sondern einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen.
Wann sollte ich eine Aussage bei der Polizei verweigern?
Immer dann, wenn Sie nicht sicher sind, was Sie sagen dürfen oder sollten, oder wenn Sie sich selbst belasten könnten. Holen Sie vorher anwaltlichen Rat ein.
Wann hat man ein Aussageverweigerungsrecht?
Beschuldigte dürfen grundsätzlich schweigen. Zeugen die in einem Angehörigenverhältnis stehen (zum Beispiel Verlobte, Ehegatten, Bruder, Schwester, Mutter, Vater etc.) müssen auch keine Aussage tätigen. Zudem muss jeder Zeuge auf solche Fragen nicht antworten, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er sich oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden. Auch bei Unschuldigen reichen Negativindizien. Vielfach in der Praxis falsch heißt es: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Das Auskunftsverweigerungsrecht geht jedoch deutlich weiter.
Was passiert, wenn man vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht?
Gar nichts, außer, dass Sie sich schützen. Schweigen darf und wird in einem Strafverfahren nicht negativ ausgelegt werden.







