STRAFRECHT

Freiheitsberaubung

Defensio-Strafverteidiger ist eine bundesweit tätige, hochspezialisierte Strafrechtskanzlei. Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB ist im Kernstrafrecht angesiedelt und wird bundesweit von uns vertreten. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Tatbestandsvoraussetzungen, mögliche Strafen und wie unsere Expertise Ihnen dabei helfen kann, Ihre Rechte zu schützen.

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Was bedeutet Freiheitsberaubung?

Der Straftatbestand der Freiheitsberaubung bezieht sich auf die rechtswidrige Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person. Gemäß § 239 StGB liegt eine Freiheitsberaubung vor, wenn jemand eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise ihrer Freiheit beraubt. Hinzukommen muss, dass die Handlung gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt.

Typische Fälle sind:

  • Medizinische Maßnahmen zum Selbstschutz beim Patienten (Medizinstrafrecht)
  • Fesselspiele in der BDSM-Szene
  • Vorfälle bei Beziehungskonflikten

Erforderlich ist eine Mindestdauer. In der Rechtsprechung spricht man von der Dauer eines „Vater Unser“.

 

Welche Strafe droht bei einer Freiheitsberaubung?

Die Freiheitsberaubung stellt ein Vergehen dar und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet werden. Die tatsächliche Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Dauer der Freiheitsberaubung, mögliche physische oder psychische Auswirkungen auf das Opfer und weitere individuelle Umstände. Es droht zudem eine Eintragung in das Führungszeugnis.

 

Verteidigung gegen den Vorwurf der Freiheitsberaubung

Als erfahrene Strafverteidiger können wir Ihnen eine kompetente rechtliche Vertretung bieten, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen. Häufig können wir beim Vorwurf  Freiheitsberaubung durch gut begründete Schutzschriften eine Anklage und damit eine Gerichtsverhandlung und Bestrafung verhindern.

Eine erfolgreiche Verteidigung kann auf mehreren Ansätzen basieren. Dies kann beispielsweise die Prüfung der Beweislage, die Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen oder die rechtliche Würdigung der Umstände der angeblichen Freiheitsberaubung umfassen. Wenn dies nicht möglich ist kann eine Einstellung wegen geringe der Schuld oder gegen eine Auflage anvisiert werden.

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Was tun bei Vorladung Freiheitsberaubung?

Falls Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung erhalten haben, ist es von entscheidender Bedeutung, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen. Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie verpflichtet sind, eine Aussage zu machen. Diese kann gegen Sie verwendet werden, Ihr Schweigen nicht! Kontaktieren Sie uns, bevor Sie eine Aussage machen. Wir beraten Sie zur bestmöglichen Wahrung Ihrer Rechte und erarbeiten gemeinsam eine Verteidigungsstrategie.

Den Termin bei der Polizei können wir umgehend absagen und Akteneinsicht beantragen.

In Anbetracht der möglichen Konsequenzen des Straftatbestandes der Freiheitsberaubung empfehlen wir Ihnen dringend, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen zu schützen.

Wir stehen Ihnen bundesweit beim Vorwurf der Freiheitsberaubung zur Seite.

FAQ

Wann liegt eine Freiheitsberaubung vor?

Gemäß § 239 StGB liegt eine Freiheitsberaubung vor, wenn jemand eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise ihrer Freiheit beraubt. Hinzukommen muss, dass die Handlung gegen den Willen der betroffenen Person erfolgt.

Welche Strafe droht bei einer Freiheitsberaubung?

Die Freiheitsberaubung stellt ein Vergehen dar und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.

Was tun bei Vorladung wegen Freiheitsberaubung?

Falls Sie eine Vorladung wegen des Verdachts der Freiheitsberaubung erhalten haben, ist es von entscheidender Bedeutung, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen und einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
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