BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Drogenbesitz

Strafbarkeit Drogenbesitz

Auch der Drogenbesitz ist strafbar. Dies gilt entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens auch bei Besitz zum Zweck des Eigenkonsums. Es kann lediglich bei Kleinstmengen von der Strafverfolgung abgesehen werden. Dies ist aber nicht zwingend. Häufig setzt dies einen gehörigen Argumentationsaufwand voraus. Mandanten, die uns erst nach Anklageerhebung beauftragt haben, mussten wir schon wegen Besitzes nur eines Joints vor Gericht verteidigen. Die Behauptung „Eigenkonsum“ ist übrigens selten sinnvoll, da dies zum einen den strafrechtlichen Vorwurf nicht beseitigt und zum anderen hinzukommend der Führerschein in Gefahr gerät.

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Drogenbesitz erhalten haben, machen Sie auf keinen Fall eine Aussage. Räumen Sie auch nicht das scheinbar Offensichtliche ein. Wenn Sie Schweigen, sind die Chancen auf Einstellung des Verfahrens am Größten!

 

Welche Strafen drohen bei Drogenbesitz?

Auch beim Drogenbesitz drohen je nach Einzelfall (insbesondere Menge der Drogen, Art der Drogen, Geldstrafen (Führungszeugnis!) oder Freiheitsstrafen. Der Besitz einer nicht geringen Menge sieht schon eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vor, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtmG. Zu den verschiedenen Mengen siehe hier.

Ab gewissen Mengen unterstellen die Ermittlungsbehörden auch ein Handeltreiben, was deutlich schwerer wiegt.

 

Was kann der spezialisierte Anwalt für Drogenstrafrecht für Sie tun?

Wir versuchen stets durch frühe Mandatierung im Ermittlungsverfahren eine Anklage zu verhindern und die Staatsanwaltschaft zur Einstellung mangels Tatverdacht (170 Abs. 2 StPO) oder wegen geringe der Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO oder § 31 a BtMG) zu zwingen. In vielen Fällen können wir so eine nervenaufreibende, öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern. Mit Verhandlungsgeschick, Erfahrung, exzellenten Kenntnissen im Drogenstrafrecht und akribischer Überprüfung der Akte kämpfen wir für das bestmögliche Ergebnis im Sinne unserer Mandanten.

 

Was ist Besitz von Drogen?

Die Rechtsprechung sagt: Besitz i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Besitz setzt also objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen nicht ganz kurzen Zeitraum und subjektiv einen  tragenden Herrschaftswillen voraus.

Achtung: Besitz liegt auch vor, wenn Erziehungsberechtigte oder Lehrer aufgefundene Drogen zur Polizei bringen wollen.

Das Transportieren von Drogen im Magen-Darm-Trakt in einer Plastiktüte unterfällt auch dem Besitz.

FAQ

Ist der Besitz von Drogen auch für den Eigenkonsum strafbar?

Ja, auch der Besitz von Drogen zum Eigenkonsum ist strafbar. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Kleinstmengen, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Dies ist jedoch nicht zwingend, und eine Einstellung des Verfahrens erfordert oft eine überzeugende Argumentation durch einen erfahrenen Anwalt.

Welche Strafen drohen beim Besitz von Drogen?

Die Strafen für Drogenbesitz variieren je nach Art und Menge der Drogen. Für geringe Mengen kann es zu Geldstrafen kommen, die im Führungszeugnis auftauchen. Der Besitz einer nicht geringen Menge führt zu einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Ab bestimmten Mengen vermuten die Behörden auch Handel, was strengere Strafen nach sich zieht.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung wegen Drogenbesitz erhalte?

Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Drogenbesitz erhalten, machen Sie keine Aussage und räumen Sie nichts ein – auch nicht das Offensichtliche. Schweigen erhöht die Chancen, dass das Verfahren eingestellt wird. Ein spezialisierter Anwalt für Drogenstrafrecht kann Ihnen helfen, die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Themenübersicht Betäubungsmittelstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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