VERKEHRSSTRAFRECHT

Drogen im Straßenverkehr

Effektive Verteidigung bei Vorwürfen wegen § 316 StGB und § 315c StGB

Eine Vielzahl an Unfällen im Straßenverkehr beruht auf dem Einfluss von Drogen. Auch bei allgemeinen Verkehrskontrollen stellt sich immer wieder heraus, dass Autofahrer zuvor Drogen konsumiert haben. Ist jemand aufgrund des Drogenkonsums nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen, wird der Führerschein noch vor Ort von der Polizei sichergestellt. Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe droht dem Fahrer auch der Entzug der Fahrerlaubnis. Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht prüft für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Verkehrsstraftat erfüllt sind und ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Wiedererlangung und Erhaltung Ihres Führerscheins.

 

Drogen am Steuer – wann mache ich mich strafbar?

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Konsums berauschender Mittel nicht dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich gemäß § 316 StGB strafbar. Wurde unter Drogeneinfluss zusätzlich ein Verkehrsunfall verursacht wurde, kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB in Betracht.

Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug unter Einfluss berauschender Mittel im Straßenverkehr geführt wurde, wird ein Strafverfahren eingeleitet und ein toxikologisches Gutachten eingeholt. Werden Drogen oder Medikamente nachgewiesen, müssen für eine Strafbarkeit zwingend drogenbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Die Konzentration der Substanzen im Blut ist dabei unerheblich. Feste Grenzwerte gibt es nur für Alkohol im Straßenverkehr und mangels Erfahrungswerten nicht für Drogen.

Liegt keine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit vor, kommt jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Das Fahren unter Drogeneinfluss stellt einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG dar.

Achtung: Die Polizei informiert in der Regel die zuständige Fahrerlaubnisbehörde über den Vorfall. Sofern im Strafverfahren keine Führerscheinmaßnahme erfolgt, kann die Behörde auch im Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis entziehen oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

 

Berauschende Mittel – Welche Drogen fallen darunter?

Rauschmittel sind alle Wirkstoffe, die – ähnlich wie Alkohol – zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens und der geistigen und motorischen Fähigkeiten führen. In der Anlage zu § 24a StVG findet sich eine nicht abschließende Auflistung berauschender Mittel. Der Konsum jeglicher dort definierten Drogen im Straßenverkehr stellt eine Straftat dar. Darunter fallen etwa die sogenannten „harten Drogen“, wie zum Beispiel:

  • Kokain,
  • Amphetamin oder
  • Methamphetamin

Aber auch Cannabis als sogenannte „weiche Droge“ ist im Katalog der berauschenden Mittel enthalten.

 

Sonderfall: Medizinisches Cannabis im Straßenverkehr

Auch der medizinisch notwendige Konsum von Cannabis befreit grundsätzlich nicht von einer Strafbarkeit. Wer ärztlich verordnetes Cannabis ordnungsgemäß einnimmt und dennoch Ausfallerscheinungen im Fahrer- oder Fahrverhalten zeigt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr oder sogar wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar machen.

Lediglich bei unauffälligem Fahr- oder Fahrerverhalten sieht der § 24a Abs. 2 StVG eine Ausnahme vor: Demnach liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn die Grenzwertüberschreitung durch eine ordnungsgemäße Einnahme der ärztlich verschriebenen Dosis herbeigeführt wurde.

 

Medikamente im Straßenverkehr – ein Strafbarkeitsrisiko?

Berauschende Mittel im Sinne von § 316 StGB oder § 315c StGB können nicht nur Alkohol oder Drogen sein. Es kommen vielmehr auch alle anderen Substanzen in Betracht, die zur Herbeiführung eines Rausches geeignet sind. So kann auch das Fahren unter Einfluss berauschender Medikamente eine Straftat darstellen, sofern eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wird. Die Frage der Rauschwirkung lässt sich im konkreten Fall durch Sachverständigengutachten klären.

 

So kann ein Anwalt beim Vorwurf Drogen im Straßenverkehr helfen

Unsere auf das Verkehrsstrafrecht spezialisierten Anwälte aus dem Defensio-Anwaltsteam, können in vielen Fällen hohe Strafen oder den Führerscheinentzug bzw. der Fahrerlaubnisentzug nach einer Drogenfahrt verhindern.

Oft lässt sich auch eine Verkürzung der Sperrfrist oder ein Fahrverbot statt einer Entziehung der Fahrerlaubnis erreichen. Auch mögliche Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, vor allem die Anordnung einer MPU, haben wir stets im Blick.

Unsere obersten Ziele:

  • Wenn möglich keine Sanktion oder Führerscheinmaßnahme
  • Schnelle Wiedererlangung des Führerscheins bei Beschlagnahme
  • Keine Eintragung im Führungszeugnis

 

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FAQ

Welches Strafmaß bei Drogen im Straßenverkehr?

Der Straftatbestand des § 316 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe für ein Fahren unter Drogen im Zustand der Fahruntüchtigkeit vor.

Wann liegt Fahruntüchtigkeit aufgrund von Drogeneinfluss im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB vor?

Für die Fahruntüchtigkeit müssen sogenannte rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Diese können sich entweder in gewissen Fahrfehlern oder in Auffälligkeiten im Fahrerverhalten (z. B. schwerwiegende Einschränkungen der Koordinations- und Reaktionsfähigkeit) äußern.

Verliere ich meinen Führerschein, wenn ich unter Drogen/Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehme?

Sofern der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr durch Drogen/Betäubungsmittel erfüllt ist, wird der Führerschein häufig beschlagnahmt. Zudem entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis und ordnet meist eine Sperre für mehrere Monate an. Die Führerscheinstelle darf die Fahrerlaubnis dann erst nach Ablauf der Sperre neu erteilen.

Drogenkonsum im Straßenverkehr – Welche THC Grenzwerte gelten?

Bei der Trunkenheitsfahrt durch Drogen gem. § 316 StGB gibt es keinen festen THC-Grenzwert. Es kommt ausschließlich auf die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit an. Anders als im Strafverfahren ist der analytische Grenzwert für THC im Ordnungswidrigkeitenverfahren auf 1 ng/ml festgelegt.

Themenübersicht Verkehrsstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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