STRAFRECHT

Anstiftung

Die Anstiftung ist in § 26 StGB geregelt. Die Anstiftung ist auf alle Delikte im Strafrecht anwendbar.

 

Welche Strafe droht bei Anstiftung?

Der Anstifter wird nach § 26 StGB gleich einem Täter bestraft. Die konkrete Strafandrohung richtet sich also nach dem Strafrahmen des Delikts zu dem angestiftet wird.

 

Was tun beim Vorwurf Anstiftung?

Wenn Sie eine Vorladung wegen Anstiftung erhalten, sollten Sie keine Aussage bei der Polizei machen. Es ist Ihr gutes Recht zu Schweigen. Wir können für Sie umgehend den Termin absagen und Akteneinsicht beantragen. Ihre Sicht der Dinge können wir einbringen nach Akteneinsicht, wenn dies sinnvoll ist. Häufig können wir durch einen gut begründeten Einstellungsantrag – sogenannte Schutzschrift – das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung, ohne Strafe und ohne Eintragung im Zentralregister zu Einstellung bringen.

 

Was setzt eine Anstiftung voraus?

Eine Anstiftung setzt eine vorsätzliche, rechtwidrige Haupttat einer anderen Person voraus. Diese kann auch versucht sein.

Der Anstifter muss den Täter zur Haupttat bestimmt haben. Dies setzt voraus, dass der Angestiftete nicht schon vorher zur entschlossen war. Das Bestimmen setzt nach der Rechtsprechung einen „offenen, geistigen Kontakt“ voraus. In der Regel handelt es sich um ein kommunikatives Geschehen.

In subjektiver Hinsicht erfordert die Anstiftung Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens und hinsichtlich der Haupttat. Dieser muss der Anstifter in groben Zügen kennen.

 

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FAQ

Was ist eine Anstiftung im Strafrecht?

Anstiftung gemäß § 26 StGB bedeutet, dass jemand einen anderen dazu bestimmt, eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat zu begehen. Der Anstifter wird wie der Täter selbst bestraft.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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