VERKEHRSSTRAFRECHT

Promille-Grenzen im Strafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht

Im Verkehrsstrafrecht und Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten folgende Grenzen für die Blutalkoholkonzentration:

ab 0, 3 ‰ relative Fahruntüchtigkeit

Bei Ausfallerscheinungen machen Sie sich – ohne dass es zu einer Gefährdung kommt – bereits ab 0,3 ‰ BAK gemäß § 316 StGB strafbar, wenn Sie ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Der Tatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Zudem droht ein Fahrverbot.

ab 0,5 ‰ Ordnungswidrigkeit

Hier drohen ein empfindliches Bußgeld und ein Fahrverbot.

ab 1, 1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit bei KFZ

Unabhängig von Ausfallerscheinungen wird nun unwiderleglich vermutet, dass Sie fahruntüchtig sind. Bei Führen eines KFZ im Straßenverkehr machen Sie sich nach § 316 StGB strafbar, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Es droht der Verlust der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot.

ab 1,6 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad

Auch für Fahrradfahrer gelten BAK-Grenzen. Ab 1,6 ‰machen Sie sich auch beim Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr nach § 316 StGB strafbar. Auch in solchen Fällen kann zumindest verwaltungsrechtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Achtung Tipp: Sollte bei Ihnen ein entsprechender Alkoholwert festgestellt worden sein, wird ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mit den oben skizzierten weitreichenden Konsequenzen eingeleitet. Überlassen Sie den Ausgang nicht dem Schicksal. Nehmen Sie den Vorwurf ernst und versuchen Sie das Schlimmste zu verhindern, indem Sie einen Rechtsanwalt und Experten für Verkehrsstrafsachen beauftragen. Häufig kann über eine gute Verteidigung das Schlimmste verhindert werden; auch ist unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Einstellung möglich. Denkbar sind Verfahrens- oder Messfehler oder auch die Verjährung.

 

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Gerne beantragen wir für Sie Akteneinsicht und geben eine unverbindliche Ersteinschätzung ab. Anschließend beraten wir Sie ausführlich, welche Chancen es gibt. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig verfügt über umfangreiche Praxiserfahrung in diesem Gebiet und ist seit über fünf Jahren Dozent unter anderem für das gesamte Verkehrsstrafrecht. Unser Defensio-Anwaltsteam steht Ihnen ebenfalls engagiert zur Seite. Vertrauen Sie unserer Expertise.

Themenübersicht Verkehrsstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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