Untersuchungshaft: Ihr Anwalt hilft Ihnen
HT Strafverteidiger – vorurteilsfrei und kompetent an Ihrer Seite
Schnell zum Inhalt:
Die Untersuchungshaft gemäß der §§ 112 ff. StPO ist das schärfste Mittel, das die Justiz in Deutschland gegen einen Beschuldigten anwenden kann. Sie dient nicht als Strafe. Vielmehr kann und darf sie nur dann angeordnet werden, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist. Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen müssen dringend erfüllt sein: dringender Tatverdacht in Verbindung mit Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Wenn Sie selbst oder jemand aus Ihrem Umfeld in Untersuchungshaft genommen wird: Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand. Rufen Sie uns sofort an und machen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben zur Sache.“
Untersuchungshaft wird bei dringendem Tatverdacht angeordnet
Die Frage, wann Untersuchungshaft angeordnet werden darf, ist juristisch klar geregelt. Bevor die Behörden einen Beschuldigten in Untersuchungshaft nehmen, muss dringender Tatverdacht bestehen. Ein bloßer Anfangsverdacht oder ein hinreichender Tatverdacht genügen für die Inhaftierung nicht.
Zusätzlich fordert der Gesetzgeber in § 112 StPO mindestens einen Grund für die Haft. Gewöhnliche Haftgründe umfassen:
- Flucht (der Beschuldigte entzieht sich bereits, etwa durch Untertauchen)
- Fluchtgefahr (es zeigen sich klare Hinweise darauf, der Beschuldigte entzieht sich bald)
- Verdunkelungsgefahr (Beeinflussung von Beweisen oder Zeugen, Beseitigung von Spuren)
- Wiederholungsgefahr bei Fällen, die das Gesetz regelt (Paragraph 112a StPO). Dazu zählen typischerweise u. a. bestimmte Sexualdelikte, schwere Körperverletzungs-/Gewaltdelikte oder schwere Eigentums-/Vermögensdelikte
Es darf keine unbegründeten Annahmen für Haftgründe geben. Bei der Gefahr, jemand könnte fliehen, zählen Einzelheiten: wie fest die Person mit anderen verbunden ist, wo sie wohnt, wo sie arbeitet und wie sie sich bisher verhielt. Verhältnismäßigkeit: Selbst, wenn ein Tatverdacht und Haftgrund vorliegen, muss geprüft werden, ob mildere Mittel (Auflagen statt Haft) ausreichen.
Eine hohe Straferwartung macht die Inhaftierung nicht automatisch notwendig.
Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Häufig wird von Staatsanwaltschaften und Gerichten vorschnell Fluchtgefahr angenommen. Die Aufgabe besteht meist darin, diese Annahme zu widerlegen. Als Gegenargumente kommen etwa feste soziale Bindungen in der Familie oder laufende berufliche Tätigkeiten in Betracht.“
Wie läuft eine Inhaftierung typischerweise ab?
- Festnahme / Vorführung: Nach Festnahme wird der Beschuldigte grundsätzlich zeitnah einem Richter vorgeführt (Haftrichter).
- Haftbefehl: Der Richter entscheidet, ob ein Haftbefehl ergeht und vollzogen wird – oder ob Haftverschonung möglich ist.
- U-Haft-Alltag: Kontakte nach außen sind möglich, aber teils eingeschränkt (z. B. bei Verdunkelungsgefahr). Verteidigerkontakt ist besonders wichtig. Diese Regelungen sind im U-Haft-Vollzug länderspezifisch geregelt. Hier beraten wir Sie mit hoher Expertise für Ihren individuellen Fall.
- Dauer & Kontrollen: U-Haft wird fortlaufend überprüft. Dauert die U-Haft länger als 6 Monate muss die Justiz besonders begründen, warum das Verfahren nicht schneller abgeschlossen werden konnte – und warum Haft weiter erforderlich ist.
Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Untersuchungshaft
Unabhängig von Schuld oder Unschuld ist der Aufenthalt in einer Untersuchungshaftanstalt die wohl unangenehmste und bedrückendste Situation, in die ein Beschuldigter im Strafverfahren geraten kann. Sie belastet beruflich, familiär, finanziell und psychisch die beschuldigte Person wie auch dessen Umfeld.
In dieser Situation ist das Ziel: Eine schnelle Entlassung, ohne Verteidigungschancen zu gefährden.
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Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Beim Versuch der raschen Beendigung der Untersuchungshaft ist insbesondere darauf zu achten, dass dennoch alle Verteidigungschancen gewahrt bleiben.“
Wir als Ihre Strafverteidiger setzen in der Regel folgende Schritte an:
- Bei einer Haftprüfung werden Gründe vorgebracht, die gegen die Inhaftierung sprechen. Wird eine mündliche Haftprüfung beantragt, muss die Gerichtsverhandlung sofort stattfinden. Ohne die Zustimmung des Beschuldigten darf der Termin nicht später als zwei Wochen nach Eingang des Antrags liegen. Die Haftprüfung bietet somit eine sehr schnelle Möglichkeit, die Inhaftierung zu hinterfragen.
- Ein probates Mittel der Verteidigung kann der Antrag auf Haftverschonung (Außervollzugsetzung) sein. Dieser umfasst nicht nur, den Haftbefehl aufzuheben, sondern auch, ihn außer Kraft zu setzen. Das geschieht unter milderen Auflagen (z.B. regelmäßiges Melden, das Abgeben des Reisepasses oder das Verbieten von Kontakten). Aber auch die Zahlung einer Sicherheitsleistung (Kaution) kann die Außervollzugsetzung bewirken (§ 116a StPO).
- Die Haftbeschwerde stellt ein weiteres Mittel dar. Hierbei bittet man ein Gericht der nächsthöheren Ebene, den Haftbefehl zu prüfen. Das Gericht kontrolliert dabei besonders, ob Rechtsfehler vorliegen und ob die Inhaftierung angemessen ist.
Wichtig: Haftprüfung sowie Haftbeschwerde sind zunächst getrennt. Wer Haftprüfung beantragt, legt nicht gleichzeitig Beschwerde gegen den Haftbefehl ein.
Notwendigkeit eines Strafverteidigers bei Untersuchungshaft
Nur eine engagierte, vorurteilsfreie Strafverteidigung garantiert Ihnen bestmögliche Chancen auf eine rasche Beendigung der Untersuchungshaft. Das Team um Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Jonas Hennig ist erfolgreich in der Verhandlungsführung mit Haftrichtern und erwirkte in der Vergangenheit bereits vielfach eine Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung von Haftbefehlen.
Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers ist bei angeordneter Untersuchungshaft allerdings nicht nur sinnvoll, sondern auch zwingend notwendig: Gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 4 StPO erhalten Sie in diesem Fall (unabhängig von ihrer finanziellen Situation) ohnehin einen Verteidiger.
Treffen Sie keine Auswahl, wählt das Gericht einen Verteidiger aus, wobei die Gerichte erfahrungsgemäß vorwiegend konfliktscheue Rechtsanwälte auswählen, die ihnen selbst wenig Arbeit bereiten. Überlassen Sie die Auswahl Ihres Anwalts daher nie dem Gericht, sondern kontaktieren Sie uns rechtzeitig.
Anrechnung & Entschädigung
Die Zeit der Untersuchungshaft wird gemäß § 51 StGB auf eine eventuelle Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet (§ 51 StGB). Im Falle eines Freispruchs erhält die Person eine Entschädigung von 75 Euro pro Tag (§ 7 Abs. 3 StrEG).
FAQ
Was ist U-Haft?
U-Haft ist die Abkürzung für Untersuchungshaft. Damit ist die Inhaftierung einer beschuldigten Person vor dem Urteil gemeint. Sie wird angeordnet, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein sogenannter Haftgrund vorliegt, zum Beispiel:
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr (Beeinflussung von Zeugen oder Beweisen)
- Wiederholungsgefahr (bei bestimmten schweren Taten)
Wichtig: U-Haft ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme im laufenden Strafverfahren. Gerade deshalb spielt die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts eine zentrale Rolle.
Was ist der Unterschied zwischen Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr?
Fluchtgefahr besteht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird. Verdunkelungsgefahr liegt hingegen vor, wenn konkrete Gefahr besteht, dass Zeugen beeinflusst oder Beweismittel manipuliert werden.
Wie lange darf Untersuchungshaft in Deutschland dauern?
Es gibt keine fixe Maximaldauer „in Monaten“. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen fortbestehen. Das Verfahren muss zügig betrieben werden. Spätestens nach 6 Monaten gelten zusätzliche strenge Anforderungen für die Fortdauer (§ 121 StPO).
Kann die U-Haft gegen Auflagen ausgesetzt werden?
Was passiert, wenn Auflagen verletzt werden?
Dann kann der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt werden – es droht die erneute Inhaftierung (und das Gericht wird künftig skeptischer bei „milderen Mitteln“).
Was ist der Unterschied zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft?
U-Haft dient der Sicherung des Verfahrens bei Unschuldsvermutung. Strafhaft ist die Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafe nach Verurteilung.
Darf in der U-Haft Besuch empfangen oder telefonieren werden?
Grundsätzlich ja, aber Umfang/Überwachung hängen vom Einzelfall und dem Haftgrund ab (z. B. strengere Einschränkungen bei Verdunkelungsgefahr). Der Kontakt zum Verteidiger hat besonderen Schutz.
Bekomme ich Akteneinsicht?
Akteneinsicht erhält in der Regel der Verteidiger. Das ist ein zentraler Grund, warum eine frühe Verteidigung entscheidend ist: Erst mit Aktenkenntnis lässt sich gezielt gegen Tatverdacht/Haftgrund arbeiten.
Was kostet ein Strafverteidiger bei Untersuchungshaft – zahlt die Staatskasse?
Im Fall der Untersuchungshaft liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung, so dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird, wenn der Beschuldigte nicht selbst einen Rechtsanwalt wählt. Wir warnen davor dem Gericht die Auswahl zu überlassen, da häufig konfliktscheue „Verurteilungsbegleiter“ von den Gerichten auserkoren werden.
Gilt für Jugendliche etwas Besonderes?
Ja. Bei unter 18-Jährigen gilt: U-Haft soll besonders zurückhaltend angeordnet werden; häufig wird intensiver geprüft, ob mildere Maßnahmen ausreichen (§ 72 JGG).






