STRAFRECHT

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Die §§ 113, 114 und 115 StGB beinhalten die Delikte der Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte und ähnliche Personen. Sie sind Mitte des Jahres 2017 reformiert worden. Hierbei wurde der Regelungsbereich umfassend erweitert und die möglichen Strafen merklich erhöht.

Werden gegen Sie diesbezügliche Vorwürfe erhoben, ist höchste Vorsicht geboten und sollte direkt ein Strafverteidiger kontaktiert werden. Ohne diesen ist es durch die Neuregelungen kaum noch möglich, sich effektiv und sinnvoll gegen die Beschuldigungen zur Wehr zu setzen.

 

Welche Änderungen wurden im Zuge der Reform vorgenommen

Durch den neu gefassten § 114 StGB muss nur noch „eine Diensthandlung“ des Vollstreckungsbeamten vorliegen, gegen die Sie sich körperlich gewehrt haben. Eine „Vollstreckungshandlung“ (wie sie zuvor gefordert war) ist nicht mehr notwendig. Damit wurde der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einem Tatbestand geformt, dem der Bürger kaum mehr etwas entgegenzusetzen hat.

Gleichzeitig wurde das Strafmaß erhöht. Wer denkt, er könne bei einer Anklage wegen eines Angriffs gegen einen Polizisten oder ähnlich gestellte Beamte noch mit einer Geldstrafe rechnen, wird mitunter von den angedrohten Sanktionen überrascht. Die Gesetzesänderung bringt eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten mit sich. Eine Geldstrafe kann bei Erfüllung dieses Tatbestands grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden.

Weitere Änderungen: Sollte bei dem Angriff eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt werden, führt dies zum Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 115 StGB. Hierbei ist es nach der Gesetzesänderung völlig unerheblich, ob das gefährliche Werkzeug bei dem Angriff tatsächlich hätte benutzt werden sollen oder ob es tatsächlich eingesetzt wurde. Sechs Monate Freiheitsstrafe drohen bei Verurteilung – mindestens wohlgemerkt. Ein mitgeführtes Taschenmesser in der Jacke reicht mitunter aus.

Lassen Sie sich daher rechtzeitig anwaltlich beraten. Auf eigene Faust zu handeln, birgt gerade in diesen Fällen ungeahnte Gefahren und zerstört im Regelfall wertvolle Verteidigungschancen.

Von einer Aussage bei der Polizei ist in jedem Falle dringend abzuraten – ob schuldig oder unschuldig. Oftmals zeigen sich die ermittelnden Polizeibeamten solidarisch mit ihren Kollegen und ermitteln nur einseitig.

 

Wie sollte mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte umgegangen werden?

Je nach Lage des Falles muss abgewogen werden, ob es sinnvoll ist eine eigene Darstellung des Sachverhalts (sogenannte „Einlassung“) abzugeben. Diese sollte nicht vorschnell erfolgen und bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Vorher sollte über einen Rechtsanwalt in jedem Falle Akteneinsicht erfolgen – nur auf diese Weise kann festgestellt werden, welche Beweise oder Indizien tatsächlich gegen Sie vorliegen.

In den meisten Fällen erübrigt sich eine Einlassung. Oftmals kann das Strafverfahren mittels schriftlichen Antrags durch umfangreiche rechtliche und tatsächliche Würdigung des Inhalts der Ermittlungsakte das Verfahren zur Einstellung gebracht werden.

H/T Defensio Strafverteidiger Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht stehen Ihnen beim Vorwurf einer Widerstandshandlung engagiert und kompetent, stets mit einer kritischen Grundhaltung gegenüber dem Polizeiapparat, zur Seite.

 

Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin für ein vertrauliches Erstgespräch: Kontakt.​

 

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-dr-jonas-hennig
ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-ra-christian-albrecht
Telefon   Rückrufservice   Email Schreiben