SEXUALSTRAFRECHT

Weitere Sexualstraftaten

In der Praxis der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht sind auch nachfolgend aufgeführte Delikte von Relevanz:

  • Die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 Abs. 1 StGB ist bedroht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180 a StGB ist ebenfalls bedroht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren:
  • Die Zuhälterei gemäß § 181 a StGB wird bestraft mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
  • Ausübung der verbotenen Prostitution gemäß 184 a StGB ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht.
  • Jugendgefährdende Prostitution gemäß § 184 f StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr sanktioniert.

Aufgrund der drohenden Haftstrafen hinsichtlich der vorgenannten Delikte ist spätestens beim Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter Vorsicht geboten. Kontaktieren Sie dringend einen versierten und erfahrenen Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts.

 

H/T Strafverteidiger: Kämpferisch und vorurteilsfrei bei dem Vorwurf einer „Milieustraftat“

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team vertreten ihre Mandanten parteiisch und ohne Vorteile. Sie differenzieren hierbei niemals hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe.

Dr. Hennig: „Bei solchen ‚Milieustraftaten’ kommt es darauf an, dass Sie als Mandant ohne Scheu und Vorbehalte vertreten werden.“

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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