MEDIZINSTRAFRECHT

Abrechnungsbetrug und andere Straftaten des Medizinstrafrechts

Welche Straftaten gehören zum Medizin- oder Arztstrafrecht?

Das Medizinstrafrecht ist im Kern durch vier Deliktsgruppen gekennzeichnet:

  • Körperverletzungsvorwürfe
  • Tötungsdelikte
  • Falsche Medikamente und Doping
  • Abrechnungsbetrug

 

 

Körperverletzungsvorwürfe bei Behandlungen

Besonders häufig im Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht ist der Vorwurf der Körperverletzung. In der Regel geht es um fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB, ggf. durch Unterlassen (§ 13 StGB). Im schlimmsten Fall steht sogar ein Vorsatzdelikt also vorsätzliche ggf. gefährliche oder schwere Körperverletzung gemäß §§ 223, 224, 226 StGB im Raum. Bei diesen Tatbeständen sind jeweils mehrjährige Freiheitsstrafen möglich. Jede Operation stellt zumindest nach der in der Praxis geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes tatbestandlich zunächst eine Tathandlung im Sinne der Körperverletzungsdelikte dar. Daher ist das Strafbarkeitsrisiko von Ärzten insbesondere im klinischen Bereich bedauerlicherweise sehr hoch. Rechtspolitisch wäre es sinnvoll, hier entgegenzuwirken.

 

Tötungsdelikte

Eine zweite, glücklicherweise seltenere Fallgestaltung im Medizinstrafrecht sind Tötungsdelikte. Vor allem die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB – hier droht eine Strafe von drei bis fünfzehn Jahren (Bewährung ist ausgeschlossen) – und die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB spielen eine große Rolle. Der neu eingeführte § 217 StGB stellt die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe. Gerade für die Palliativmedizin und Altenpflegeheime, aber auch generell für Krankenhäuser ist die Regelung von größter Bedeutung. Alle Mitarbeiter sollten hierzu genau geschult sein und beim Vorwurf einer entsprechenden Tat mit Blick auf die mögliche Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug umgehend einen versierten Strafverteidiger einschalten. Kürzlich gelang Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig die Einstellung des Verfahrens beim Vorwurf Fahrlässige Tötung im Medizinstrafrecht.

 

Falsche Medikamente und Doping

Eine dritte Fallgestaltung stellt sich im Bereich des Sports mit Patienten dar, die vor allem Leistungssport betreiben. Nach Verletzungen oder Erkrankungen des Athleten werden Medikamente verschrieben oder therapeutische Maßnahmen ergriffen. Dies kann schnell zum Vorwurf des unerlaubten Dopings führen. Nach dem neuen, gerade in Kraft getretenen Anti-Doping-Gesetz macht sich u.a. jeder, der bereits ein Medikament verschreibt, welches zum Zwecke des Dopings verwendet wird, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 AntiDopG strafbar. Es sind empfindliche Strafen möglich; im genannten Beispiel etwa eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ärzte und medizinisches Personal sollten daher besonders geschult werden. Steht ein derartiger Tatvorwurf um Raum, so sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger konsultieren.

 

Abrechnungsbetrug

Die dritte Deliktsgruppe im Medizinstrafrecht ist der Vorwurf des Abrechnungsbetruges gemäß § 263 StGB. Das Abrechnungssystem für Ärzte ist einem ständigen Wandel unterworfen und äußerst komplex, weshalb es immer wieder zu fehlerhaften Abrechnungen oder zumindest zum Vorwurf einer falschen Abrechnung kommt – mit der Folge, dass ein Abrechnungsbetrug im Raum steht. Staatsanwaltschaften werten derartige Fälle häufig vorschnell als Betrug und leiten ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges ein.

 

Ansätze für die Verteidigung

Im Medizin- und Arztstrafrecht gibt es eine Vielzahl an erfolgreichen Verteidigungsansätzen. Oberstes Ziel muss, auch mit Blick auf Ihre Reputation als Arzt, die Einstellung im Ermittlungsverfahren sein. Eine öffentliche Hauptverhandlung wird selbst bei einem Freispruch in der Regel bereits empfindliche Schäden herbeiführen. Schriftliche Einstellungsanträge im Ermittlungsverfahren sind gerade im Medizinstrafrecht häufig mehrstufig aufgebaut, um jede Verteidigungschance zu nutzen.

Steht im Rahmen einer Behandlung oder einer Operation ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Raum, kann zunächst die Frage des Sorgfaltsmaßstabes nähere Untersuchungen erfordern. Hier sind nicht nur juristisches Fachwissen, sondern auch medizinische Kenntnisse von Nöten.

In vielen Verfahren müssen Gutachten zur Kausalität eines Behandlungsfehlers eingeholt werden. Gerade bei den sog. unechten Unterlassungsdelikten, die im Arztstrafrecht eine große Rolle spielen, kann dies ein erfolgsversprechender Ansatz sein.

Das im Strafrecht nicht näher geregelte, aber in § 228 StGB vorausgesetzte Institut der Einwilligung birgt bei entsprechender Kenntnis großes Verteidigungspotenzial. Selbst wenn entgegen der Vorschriften eine tatsächliche Einwilligung nicht eingeholt wurde, kann eine Rechtfertigung über die mutmaßliche oder hypothetische Einwilligung gegeben sein, was es zu begründen gilt.

Beim Vorwurf des Abrechnungsbetruges kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht häufig gegen das Vorliegen einzelner oder mehrerer Merkmale des komplexen Betrugstatbestandes argumentiert werden. Auch über rein schriftliche Anträge kann so die Staatsanwaltschaft in geeigneten Fällen von der Richtigkeit einer Einstellung der Straftat „Abrechnungsbetrug“ überzeugt werden.

 

Vorladung als Beschuldigter wegen Abrechnungsbetruges oder anderen Straftaten?

Sollten Sie als Mediziner eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, kontaktieren Sie gern jederzeit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht für die Vereinbarung eines Beratungsgesprächs bundesweit. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Themenübersicht Medizinstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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Of Counsel Sönke Gerhold
  • Strafverteidiger und Of Counsel
  • Ordentlicher Professor an der Universität Bremen
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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