von ht-strafrecht | 29. September 2021 | Defensio

Bundeszentralregister und Führungszeugnis – wann bin ich vorbestraft und wann habe ich eine Eintragung im Führungszeugnis?

vorstrafe-führungszeugnis

von: Rechtsreferendarin Laura Düwer

 

Alle kennen das Führungszeugnis, doch kaum einer kennt das Bundeszentralregister. Was ist eigentlich der Unterschied und wofür wird es benötigt?

Das Bundeszentralregister ist ein amtliches Register, welches durch das Bundesamt für Justiz geführt wird. In diesem sind unter anderem enthalten: 

– strafgerichtliche Verurteilungen, unabhängig von der Art und Höhe der Strafe 

– Entscheidungen über Schuldunfähigkeit 

– gerichtliche Feststellungen über Vollstreckungsrückstellungen 

– Vermerke über Betäubungsmittelunabhängigkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung  

– Verurteilungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe 

Nicht aufgeführt werden Einstellungen des Verfahrens oder Freisprüche, sowie Bußgeldentscheidungen. Wer eine Eintragung erhält ist vorbestraft. 

Das Führungszeugnis hingegen ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Bei einer erstmaligen Verurteilung erfolgt eine Eintragung nur bei einer Strafe von mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten Freiheitsstrafe. Bei einer weiteren Verurteilung werden die Strafen auch dann eingetragen, wenn die Grenze von 90 Tagessätzen nicht überschritten ist.  

Kompliziert im Einzelfall: Außerdem gibt es zahlreiche Tatbestände (insb. im Sexualstrafrecht), bei denen grundsätzlich eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis erfolgt. Davon gibt es dann wiederum Ausnahmen.

 

Können Eintragungen gelöscht werden?

Die Eintragungen in das Bundeszentralregister werden nach dem Ablauf einer gesetzlichen Tilgungsfrist automatisch aus dem Bundeszentralregister gelöscht. Die Tilgungsfrist variiert zwischen fünf bis fünfzehn Jahren und richtet sich nach Art und Höhe der Strafe.  

Beim Führungszeugnis variiert die Frist zwischen drei bis zehn Jahren und richtet sich ebenfalls nach Art und Höhe der Strafe. Dies betrifft jedoch nicht Fälle, in denen eine Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt oder eine Sicherungsverwahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

 

Wer darf Einsicht nehmen und warum? 

Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister können nur Behörden verlangen, die ein besonderes Interesse an der Auskunft nachweisen können. Zu diesen Behörden zählen insbesondere die Gerichte und die Staatsanwaltschaften. Bereits vorhandene Eintragungen in das Bundeszentralregister können sich strafschärfend auswirken. Ein normaler Arbeitgeber erfährt also nichts von den Eintragungen, die nicht zugleich im Führungszeugnis stehen. 

Das Führungszeugnis kann zu privaten Zwecken als auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Durch die Vorlage wird geprüft, ob eine Person bereits vorbestraft ist und sich aus diesem Grund unter Umständen nicht für einen bestimmten Arbeitsplatz eignet. Wie gesagt sind jedoch „kleine Vorstrafen“ nicht im Führungszeugnis eingetragen. 

Unser Ziel ist es, das Verfahren möglichst schnell durch eine Einstellung oder durch einen Freispruch zu beenden, sodass keine Eintragung in das Bundeszentralregister erfolgt; weder in der allgemeinen Abteilung noch im Führungszeugnis. Hier geht es zu unserem YouTube Beitrag zum Thema:

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