Strafverteidiger:in: Franziska Mayer, LL.M.
Vorwurf: Körperverletzung
Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen 15 Sozialstunden
Wo? AG Osnabrück
Es kam zu einer Schubserei im Klassenzimmer nach der Zeugnisvergabe. Dabei verletzte sich einer der beiden an der Schläfe, als er mit dem Kopf gegen die Tischkante fiel. Dieser behauptete mein Mandant habe ihn anlasslos einfach ohne ein Wort zu sagen gegen die Tischkante geschubst. Mein Mandant erzählte vor Gericht, dass er zuerst von seinem Mitschüler geschubst wurde, als er ihn auf sein Zeugnis ansprach. Als er zurückschubste, fiel er blöd und verletzte sich an der Tischkante. Um dem Mandanten eine umfassende Beweisaufnahme mit sämtlichen Mitschülern, die an dem Tag im Klassenzimmer anwesend waren, zu ersparen, einigte sich die Verteidigung, die Eltern, der Mandant und die Richterin im beschleunigten Jugendverfahren – bei dem die Staatsanwaltschaft nicht anwesend war – auf eine Einstellung nach § 153a StPO. Die Richterin bestand auf eine „erzieherische Maßnahme“ in Form von 15 Sozialstunden, auch wenn eine Notwehrsituation im Raume stand, aufgrund der nicht bestrittenen Verletzungen des Mitschülers an der Schläfe.
Auch wenn bei dem 14-jährigen Mandanten Jugendstrafrecht anzuwenden ist, kann das Verfahren nach §§ 153ff StPO eingestellt werden, um eine stigmatisierende und somit nachteilig wirkende Eintragung im Erziehungsregister zu verhindern.