Datum: 01.12.2021
Strafverteidiger: Christian Albrecht
Vorwurf: § 29 BtMG
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Itzehoe
Dem Mandanten wurde ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vorgeworfen. Das Ermittlungsverfahren beruhte auf einem Chatverlauf, in welchem der Gesprächspartner dem Mandanten mitteilte, „richtig krankes“ Cannabis zu besitzen. Auf die Frage, ob er auch etwas davon wolle, wurde ein Treffen vereinbart. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren antragsgemäß nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Inhalt des Chatverlaufs fiel allenfalls in den Bereich strafloser Sondierungsgespräche. Entscheidende Details wie verfügbare Menge, Qualität, Preis und Ankaufs- bzw. Besitzwille waren der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen.