Strafverteidiger: Oliver Moro
Vorwurf: verbotenes Kraftfahrzeugrennen
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Dem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen in zwei Fällen vorgeworfen. Der Mandant soll sich innerhalb eines Abends zweimal im Umkreis Lüneburg – Hamburg einer Polizeikontrolle durch Flucht mittels seines Kraftfahrzeuges – einem BMW – entzogen haben. Keine der drei eingesetzten Funkstreifenwagenbesatzungen konnte den BMW anhalten und den Fahrzeugführer identifizieren. Der Mandant ist Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
In der Schutzschrift konnte Strafverteidiger Moro herausarbeiten, dass die Täterschaft des Mandanten anhand der vorhandenen, unergiebigen Ermittlungsergebnisse in keinster Weise nachgewiesen werden konnte. Die abstrakte Haltereigenschaft begründet nicht zugleich den Status als Fahrzeugführer. Straflose Alternativsachverhalte, wie das Verleihen des Fahrzeugs an einen Dritten, die Möglichkeit der Fahrt durch einen eingetragenen Fahrer, welcher nicht zugleich Halter ist, sowie die unbefugte, eigenmächtige Ingebrauchnahme des Fahrzeugs durch eine fremde Person, sind nicht auszuschließen.
Die Staatsanwaltschaft konnte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO überzeugt werden.