Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig
Vorwurf: gemeinschaftliche Vergewaltigung, Vergewaltigung
Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Dem Mandanten wurde eine gemeinschaftliche Vergewaltigung vorgeworfen und eine Vergewaltigung. Hierbei soll er sexuelle Handlungen an der Zeugin vorgenommen haben, während ein anderer Mandant daneben lag. Am nächsten Morgen soll er sie nochmal vergewaltigt haben. In der Schutzschrift wurde herausgearbeitet, dass der strafschärfende Tatbestand der gemeinschaftlichen Begehung nicht erfüllt war, da dies eine aktive Handlung des anderen Beteiligten voraussetzt und diese Voraussetzung nicht erfüllt war. Durch aussagepsychologische Analyse und Darstellung des mangelnden entgegenstehenden Willens der Zeugin konnte die Staatsanwaltschaft auch von der Einstellung hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs der Vergewaltigung überzeugt werden.