Strafverteidigerin: Miriam Paschke
Vorwurf: Betrug
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Wo? Staatsanwaltschaft Hannover
Dem Mandanten wurde im Rahmen eines Strafbefehls Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Er soll wahrheitswidrige Angaben bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld getätigt zu haben. Nach intensiver Aktenbearbeitung konnte Rechtsanwältin Paschke herausarbeiten, dass der objektive Tatbestand mangels einer tauglichen Täuschungshandlung nicht erfüllt war. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein.