Datum: 23.11.2021
Strafverteidiger: Oliver Moro
Vorwurf: §§ 249 Abs. 1, 250 II Abs. 2 StGB besonders schwerer Raub
Ergebnis: Freispruch
Wo: Landgericht Lüneburg, große Strafkammer
Dem Mandanten wurde vorgeworfen seine Ex-Freundin nach ihrer Arbeit im Bowlingcenter mit Pfefferspray angegriffen und die vierstelligen Wocheneinnahmen geraubt zu haben.
Für den Mandanten stand alles auf dem Spiel. Die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bei einem besonders schweren Raub (Raub unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs/ einer Waffe) beginnt bei 5 Jahren. Zusätzlich drohte im Falle der Verurteilung der Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
In der Hauptverhandlung konnte seitens der Verteidigung herausgearbeitet werden, dass sich aus der Aussage der Zeugin nicht nur kein zwingender Schluss auf die Täterschaft des Mandanten ergibt, sondern es sich bei der Zeugin um ein Musterbeispiel einer lediglich schlussfolgernden Zeugin handelt.
Zusätzlich konnten seitens der Verteidigung diverse Alternativszenarien – darunter das Vorliegen eines fingierten Überfalls – aufgezeigt werden. Einzig tatsächlich feststellbar war im Rahmen einer Funkzellenauswertung, dass sich das Handy des Mandanten in der Tatort-Funkzelle befand.
Das Gericht stimmte der Auffassung der Verteidigung zu, dass die Täterschaft des Mandanten bei dieser Beweislage nicht mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann und sprach antragsgemäß frei.