18. Oktober 2018

Widerruf der Taxi-Genehmigung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit

1. Unzuverlässigkeit wegen schwerer Verstöße gegen abgabenrechtliche Verpflichtungen

 

Der Betrieb eines Taxi-Unternehmens setzt voraus, dass der Taxi-Unternehmer eine sog. Taxi-Genehmigung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Personenbeförderungsgesetz). Die Genehmigung darf gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz u.a. nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers dartun. Der Unternehmer gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) als unzuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz, wenn schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, festgestellt werden können. Die Genehmigung kann gemäß § 25 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz widerrufen werden, wenn der Unternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Widerruf einer Taxi-Genehmigung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit des Inhabers vorläufig bestätigt (Beschluss vom 15.06.2018, Az.: 18 L 557/18), weil ein Taxi-Unternehmer mindestens seit 2013 seine steuerlichen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt hat. Eine Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen sah das Verwaltungsgericht u.a. in der nachhaltigen Verletzung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Vernichtung von Schichtzetteln, der Hinterziehung von Umsatzsteuern und Lohnsteuern (Steuernachforderungen von insgesamt 100.000 Euro) und Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 150.000 Euro.

Das Verwaltungsgericht Neustadt (3 L 1063/14.NW) und das Verwaltungsgericht Berlin (VG 11 L 352.11, nrk.) haben den Widerruf einer Taxi-Genehmigung wegen des Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten ebenfalls für rechtmäßig erachtet, weil der Taxi-Unternehmer keine sog. Schichtzettel vorlegen konnte.

 

2. Abgabenrechtliche Verpflichtungen von Taxi-Unternehmern zur Einzelaufzeichnung

 

Gemäß § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV sind Unternehmer verpflichtet, ihre Umsätze einzeln aufzuzeichnen (Pflicht zur Einzelaufzeichnung).  Danach (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG) sind u.a. auch die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick üer die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten (§ 63 Abs. 1 UStDV). Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Der Umstand der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt es nach Ansicht des BFH nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht einzeln aufzuzeichnen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind bestimmte Berufsgruppen (wie z.B. Einzelhändler) von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Die Situation bei Einzelhandelsunternehmen ist nach Ansicht des BFH mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar (BFH BStBl. III 1966, 371, 373).

Bei Taxigewerbetreibenden genügtaber die Vorlage der sog. Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen; damit wird den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen. Aus Schichtzetteln ergeben sich die folgenden Angaben: der Name des jeweiligen Fahrers, das Datum der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, die Total- und Besetztkilometer, die Touren, der Fahrpreis, der Tachostand, die Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge und der sonstigen Abzüge, die verbleibende Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferte Betrag.

 

3. Aufbewahrungspflichten

 

  • 147 Abs. 1 AO verlangt die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen. Diese Aufbewahrungspflicht ist akzessorisch und setzt eine Aufzeichnungspflicht voraus.

Die Aufbewahrung von Schichtzetteln ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt täglich, unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Dabei besteht nach Ansicht des BFH allerdings keine einheitliche Tageskasse, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch übernommen werden kann, wenn die Tagesergebnisse des Taxi-Unternehmers sich aus den Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammensetzen, die erst in ihrer Summe das jeweilige Tagesergebnis ergeben. Schichtzettel sind also in diesen Fällen zwingend aufzubewahren (BFH BStBl. 2004 II, 599; BFH v. 25.10.2012, X B 133/11 (NV), BFH/NV 2013, 341).

Die Aufbewahrung von Ausdrucken aus sog. Schicht-Kontrollzählern genügt nicht. Diese Ausdrucke enthalten nur einige der in Schichtzettel aufzunehmenden Angaben und entsprechen deshalb nicht den Anforderungen an Schichtzettel. Es fehlen z. B. Angaben zu Tachoständen, Einnahmen für Fahrten ohne Uhr, Einnahmen aus Krankenfahrten.

Hinweis: Das Verwaltungsgericht Neustadt hielt es auch für beachtlich, dass im Vorfeld des Widerrufs der Genehmigung ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Vertraulichkeit des Wortes nach §153 StPO eingestellt wurde.

 

4. Kein Schutz vor dem Widerruf der Taxi-Genehmigung durch das Steuergeheimnis

 

Gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 Personenbeförderungsgesetz dürfen die Finanzbehörden den für die Erteilung einer Taxi-Genehmigung zuständigen Behörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen machen. Auf §das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abs. 1 AO kann der Taxi-Unternehmer sich gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO  nicht berufen, da die Befugnis zum Offenbaren in einem Gesetz ausdrücklich geregelt ist (AEAO zu §30 Tz. 5).

Die Finanzbehörde ist allerdings zur Offenbarung nur befugt, nicht jedoch verpflichtet (AEAO zu § 30 Tz. 3 S. 3). Hier kommt es sicherlich auf das Fingerspitzengefühl des Beraters an.

Ein Beitrag von Prof. Dr. Alexander Barth und Rechtsreferendar Felix Wagner

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