18. Oktober 2018

Verschärfung des Einziehungsrechts verletzt elementare Grundsätze des Strafprozesses: Vermögen unklarer Herkunft kann eingezogen werden

 

Für Aufsehen sorgte kürzlich die Einziehung von 77 Immobilien in Berlin. Spektakulär gingen im Juli Staatsanwaltschaft und LKA gegen eine arabische Großfamilie vor. In mehreren Berliner Stadtteilen hatten die Beamten Wohnungen und Häuser im Wert von mehreren Millionen Euro beschlagnahmt.

Grundlage hierfür war der erst im Juli reformierte § 73 I StGB. Danach unterliegen der Einziehung nicht nur Vermögensgegenstände, die der Täter durch eine rechtswidrige Tat erworben hat, sondern auch Surrogate, also sämtliche Vermögensgegenstände, die der Täter mit der Beute erlangt hat. Somit war es für die Ermittler möglich Immobilien zu beschlagnahmen, die die Täter legal erworben haben.

Zwar war die Beschlagnahme nur vorläufiger Natur; das Gericht muss jedoch möglicherweise den Nachweis, dass die Immobilien mit Geldern aus rechtskräftig festgestellten Straftaten erworben wurden, nicht führen. Das Gericht kann sich nämlich auf den neu geschaffenen § 76a IV StGB berufen. Die Vorschrift erlaubt die Einziehung von aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenständen auch dann, wenn der Betroffene nicht wegen der Straftat verurteilt werden kann, solange das Erlangte aus bestimmten Katalogstraftaten herrührt. § 437 StPO gibt dabei dem Gericht Vorgaben an die Hand, auf die es seine Überzeugungsbildung stützen kann, nämlich insbesondere das grobe Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen. Es findet also eine Beweislastumkehr statt, sodass der legale Erwerb nachgewiesen werden muss.

Dies ist verfassungsrechtlich problematisch. Zum einen wird durch die Beweislastumkehr die Unschuldsvermutung verletzt. Der Betroffene wird bei Vorliegen des groben Missverhältnisses zunächst als „schuldig“ betrachtet und muss sich erklären. Dies führt zu der nächsten Problematik. Grundsätzlich steht dem Beschuldigten eines Strafverfahrens ein Schweigerecht zu. Muss sich der Betroffene jedoch aktiv über die Herkunft dieses Vermögensgegenstandes erklären, läuft dieses Schweigerecht ins Leere.

Die Vorschrift des § 437 I StPO stellt zudem einen verfassungsrechtlich bedenklichen Eingriff in den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung dar. Den Tatrichtern werden neuartige, bisher strafprozessual undenkbare Vorgaben gemacht, worauf die Überzeugungsbildung zu stützen ist.

Ein Beitrag von Rechtsreferendar David Hölldobler

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