von: Alexander Schlüter, wissenschaftlicher Mitarbeiter
Der Vorwurf lautet Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB. Angeklagt waren 155 Taten, ein Schaden in Höhe von über einer halben Million Euro stand im Raum. Zahlreiche streitige Rechtsfragen wurden kontrovers in umfangreichen Vorverhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und der Kammer diskutiert.
Frage im Raum: Scheinselbstständigkeit – ja oder nein?
Insbesondere ging es um die Frage der Scheinselbstständigkeit. Ab wann ist ein „freier Mitarbeiter“ zwingend als Arbeitnehmer zu klassifizieren und wann darf ein Unternehmer davon ausgehen, dass sein Vertragsmodell zulässig ist?
Sehr gutes Ergebnis durch Verständigung
Im Ergebnis konnte Fachanwalt für Strafrecht Albrecht, der vielfach nach München flog, mit dem Kollegen Schirach aus der bayrischen Landeshauptstadt im Sinne des Mandanten ein sehr langwieriges Verfahren erfolgreich „dealen“.
Die Verständigung (§ 257 c StPO) sicherte die Freiheit des Mandanten: 10 Monate auf Bewährung. Der Einziehung unterlagen nur 75.000 Euro statt wie ursprünglich gefordert eine halbe Million.
Der glückliche Mandant kann als Unternehmer weiter arbeiten. Existenzgrundlage und Freiheit sind bewahrt.