24. März 2026

Wenn Jugendliche zu Tätern werden – Sexualstrafrecht im Jugendstrafverfahren

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ein Blogbeitrag von Rechtsreferendarin Larissa Blieffert

Knapp 40% der Tatverdächtigen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung waren im Jahr 2024 unter 21 Jahre alt. Etwa die Hälfte von ihnen war im Alter zwischen 14 und 18 Jahren.

Die Zahlen der PKS 2024 verdeutlichen, dass auch Jugendliche immer wieder in den Fokus eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Sexualdelikts geraten. Das Verfahren bewegt sich dabei im Spannungsfeld zwischen Schutzgedanken und Strafanspruch: Auf der einen Seite steht das Interesse des Gesetzgebers, gerade junge Menschen vor sexuellen Übergriffen zu schützen, auf der anderen Seite gelten für jugendliche Beschuldigte besondere Regeln im Strafverfahren, die Rücksicht auf Persönlichkeitsentwicklung und Reife nehmen. Dies stellt auch die Verteidigung vor Herausforderungen. Nicht zuletzt, da der Vorwurf einer Sexualstraftat auch mit gesellschaftlicher Vorverurteilung verbunden sein kann.

 

Jugendschutz im Sexualstrafrecht – § 182 StGB

Jugendlicher im strafrechtlichen Sinne ist, wer mindestens 14 und unter 18 Jahre alt ist. Aufgrund der Entwicklungsphase, in der sich Jugendliche befinden, nimmt das Gesetz Rücksicht, sowohl auf Täter- als auch auf Opferseite. Ausprägung findet der Jugendschutz im Sexualstrafrecht in § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen). Zwar geht der Gesetzgeber bei Jugendlichen, anders als bei Kindern, nicht von einer generellen Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung aus. Gleichwohl berücksichtigt er unterschiedliche Reifegrade insbesondere gegenüber Erwachsenen.

Strafbar macht sich nach § 182 Abs. 1 StGB, wer sexuellen Kontakt mit einer Person unter 18 Jahren hat und dabei eine Zwangslage dieser ausnutzt, etwa eine persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis. Es bedarf dabei nicht etwa körperlicher Gewalt oder einer Notlage. Die Grenze zur Strafbarkeit ist schon vorher überschritten. Das Vorliegen einer Zwangslage ist danach zu beurteilen, ob nach den Umständen die Gefahr besteht, dass sich der Jugendliche sexuellen Übergriffen ihm gegenüber nicht ohne Weiteres entziehen kann.v

§ 182 Abs. 2 StGB stellt sexuelle Handlungen gegen Entgelt mit unter 18-Jährigen unter Strafe, allerdings nur wenn der Täter bereits volljährig ist. Der Begriff des Entgelts wird dabei weit gefasst. Neben Bargeld können schon Süßigkeiten oder die Einladung zu Zoobesuchen für die Tatbestandsmäßigkeit genügen.

Insbesondere § 182 Abs. 3 StGB trägt einem “Machtgefälle” aufgrund von Reifeunterschieden Rechnung. Demnach kann der sexuelle Kontakt eines Täters, der mindestens 21 Jahre alt ist, mit einem Jugendlichen unter 16 Jahren auch dann strafbar sein, wenn der Kontakt einvernehmlich ist. Eine Strafbarkeit nach § 182 Abs. 3 StGB setzt neben dem Altersunterschied voraus, dass dem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlt.

 

Welche Besonderheiten gelten im Strafverfahren für jugendliche Beschuldigte?

Im Jugendstrafrecht steht anders als im allgemeinen Strafrecht nicht eine Bestrafung, sondern der sog. Erziehungsgedanke im Vordergrund. Doch auch ein Jugendstrafverfahren kann insbesondere bei einem sexualstrafrechtlichen Vorwurf erhebliche Konsequenzen haben.

Die wichtigsten Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens:

  • Neben einer Freiheitsstrafe (Jugendstrafe) sieht das Jugendstrafrecht vorrangig sog. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel Diese sind weniger eingriffsintensiv und sollen auf den Jugendlichen erzieherisch einwirken, statt lediglich zu bestrafen. Beispiele für Erziehungsmaßregeln sind Weisungen, etwa hinsichtlich einer Berufsausbildungsstelle oder der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs. Zu den Zuchtmitteln gehören Auflagen, Verwarnungen oder der Jugendarrest.
  • Das Jugendstrafrecht bietet differenzierte Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung durch eine Einstellung, sowohl im Ermittlungsverfahren (§ 45 JGG) als auch nach Anklageerhebung (§ 47 JGG).
  • Kommt es zu einer Hauptverhandlung so erfolgt diese grundsätzlich nicht öffentlich (§ 48 JGG), um Stigmatisierungen vorzubeugen.
  • Im Verfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe Sie berät das Gericht zu Fragen der persönlichen Entwicklung, des sozialen Umfelds und der Lebenssituation des Jugendlichen. Ihre Einschätzung kann Einfluss auf das Strafmaß und die Auswahl erzieherischer Maßnahmen haben.

 

Doch auch im Jugendstrafverfahren droht eine Eintragung im Erziehungsregister und bei erheblichen Sanktionen eine Eintragung im Führungszeugnis. Auch ein Freiheitsentzug ist möglich.

 

Warum erfordert das Jugendstrafrecht eine spezialisierte Verteidigung?

Frühe Einflussnahme auf das Verfahren

Nicht zuletzt wegen der besonderen Ausgestaltung des Jugendstrafverfahrens ist auf eine spezialisierte Verteidigung besonderer Wert zu legen. Ein Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht kann Fachwissen und Erfahrung aus beiden Bereichen zu einer optimalen Verteidigungsstrategie zusammenführen. Fachanwältin für Strafrecht Franziska Mayer ist nicht nur Fachanwältin, sie ist auch Fachanwaltsausbilderin für Sexualstrafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung im Jugendstrafrecht und im Sexualstrafrecht.

 

Verständnis für Lebensrealitäten

Daneben kann eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht auch auf die besonderen Bedürfnisse der jungen Mandantschaft eingehen. Ziel ist es insbesondere auch über mögliche Ausgänge des Verfahrens und weitere Konsequenzen aufzuklären. So können etwa Eintragungen im Bundeszentralregister und Führungszeugnis die spätere Suche nach einer Ausbildungsstelle beeinträchtigen. Bei der Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln erfolgt eine solche Eintragung hingegen nicht.

 

Besonders im Sexualstrafrecht: Schutz vor Vorverurteilung

Bei der Verteidigung geht es auch darum, falsche Vorstellungen über den Ablauf eines Strafverfahrens auszuräumen, Vorverurteilungen entgegenzutreten und Lösungen zu finden, die zur persönlichen Situation passen. Gerade im Bereich der Sexualdelikte kann bereits der bloße Verdacht schwerwiegende Folgen haben – unabhängig vom späteren Verfahrensausgang. Jugendliche sehen sich nicht selten mit Misstrauen, Ausgrenzung oder sogar schulischen und familiären Konsequenzen konfrontiert, noch bevor überhaupt ein Gericht über Schuld oder Unschuld entschieden hat. Eine engagierte Verteidigung hat daher auch die Aufgabe, gegen vorschnelle Zuschreibungen und gesellschaftliche Stigmatisierung zu arbeiten.

 

Was tun bei strafrechtlichen Vorwürfen im Sexualstrafrecht?

Sehen Sie sich als junge Person einem strafrechtlichen Vorwurf bzw. einem Vorwurf im Sexualstrafrecht ausgesetzt? Suchen Sie als Elternteil professionelle hochspezialisierte Verteidigung, die zudem die besondere menschliche Belastungssituation im Blick hat.

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