16. März 2026

Sexuelle Handlung: Zwischen Grenzfall und Gesetzesverstoß

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ein Blogbeitrag von Rechtsreferendarin Michelle Degener

Strafbar ist eine sexuelle Handlung, wenn sie von „erheblicher Bedeutung“ ist. Was verbirgt sich hinter diesem juristischen Begriff? Und warum ist die Abgrenzung in der Praxis so wichtig?

 

Der Ausgangspunkt: § 184h StGB, sexuelle Handlungen

§ 184h des Strafgesetzbuchs (StGB) liefert die zentrale Begriffsbestimmung: Als „sexuelle Handlung“ gelten nur solche Handlungen, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Das bedeutet: Nicht jede Berührung oder jedes Verhalten mit sexuellem Bezug ist automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob die Handlung eine „sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung“ des geschützten Rechtsguts darstellt. Geschützte Rechtsgüter sind z.B. die sexuelle Selbstbestimmung oder die ungestörte Entwicklung von Kindern.

 

Wofür ist die „Erheblichkeit“ relevant?

Die Frage, ob eine sexuelle Handlung „erheblich“ ist, entscheidet häufig darüber, ob ein Verhalten überhaupt strafbar ist. Viele Sexualdelikte setzen eine solche erhebliche Handlung voraus. Dazu zählen unter anderem der sexuelle Missbrauch und der sexuelle Übergriff. Wird die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschritten, bleibt das Verhalten straflos oder fällt unter weniger schwerwiegende Tatbestände wie die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB.

Bei der Strafzumessung spielt die Erheblichkeit ebenfalls eine Rolle: Je gravierender die Handlung, desto höher kann die Strafe ausfallen. Besonders bei Taten gegen Kinder legt die Rechtsprechung die Schwelle niedriger an, um den besonderen Schutzbedarf zu berücksichtigen.

 

Abgrenzung zu straflosen Handlungen

Wo liegt die Grenze zwischen einer strafbaren sexuellen Handlung und einer „belanglosen“ Berührung? Die Gerichte nehmen dazu eine Gesamtbetrachtung vor. Folgende Kriterien spielen eine Rolle:

  • Art, Intensität und Dauer der Handlung: Je intensiver und länger eine sexuelle Handlung andauert, desto eher ist sie erheblich. Kurze, flüchtige und unbedeutende Berührungen sind dagegen eher unerheblich.
  • Beziehung der Beteiligten: Handelt es sich etwa um Fremde oder besteht ein Abhängigkeitsverhältnis?
  • Alter und Schutzbedürftigkeit des Opfers: Bei Kindern wird die Schwelle zur Erheblichkeit schneller überschritten als bei Erwachsenen.
  • Kontext und Rahmenbedingungen: Auch die Umstände, unter denen die Handlung stattfindet, werden einbezogen.

 

Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in jüngerer Vergangenheit mehrere Fälle hinsichtlich der Erheblichkeit einer sexuellen Handlung zu entscheiden. Achtung: Diese Fälle sind immer im Gesamtkontext zu betrachten und geben keine klare Marschroute, was strafbar ist und was nicht. Es sind lediglich Entscheidungen, die in der Argumentation herangezogen werden können.

  • Schwelle überschritten: Kurz andauernder Kuss auf den Mund eines neunjährigen Kindes verbunden mit einem Schlag auf das Gesäß, wenn das Treffen abredewidrig im privaten Raum ohne den Schutz der Eltern anstatt im öffentlichen Raum stattfindet (BGH, Urteil vom 18.01.2023, 5 StR 218/22)

 

  • Schwelle nicht überschritten: Berühren der Oberschenkel, Öffnen des Gürtels der Hose und Versuch, in die Hose einer Jugendlichen zu fassen (BGH, Beschluss vom 24.8.2023, 2 StR 271/23)

 

  • Schwelle überschritten: Festes Umarmen im Schwimmbecken von hinten verbunden mit einem Anfassen der Taille, Küssen am Hals, Greifen der Brüste und Reiben des Gliedes am Gesäß (BGH, Beschluss vom 12.09.2023, 4 StR 269/23)

 

  • Schwelle nicht überschritten: Einfacher Kuss auf den Mund zwischen zwei 12-Jährigen (BGH, Beschluss vom 21.11.2023, 4 StR 72/23)

 

  • Schwelle überschritten: unvermitteltes Umarmen, mehrere Küsse auf den Hals verbunden mit einem Riechen daran, wenn bewusst ein isolierter und schutzloser Rahmen geschaffen wurde und das betroffene Mädchen mehrfach um ein Loslassen bittet (BGH, Beschluss vom 06.12.2023, 5 StR 383/23)

 

  • Schwelle trotz kurzer Berührung eher überschritten, wenn ein spezifisch sexualbezogener Rahmen geschaffen wird (BGH, Beschluss vom 06.11.2024, 4 StR 308/24)

 

Fazit: Keine pauschalen Antworten

Ob eine sexuelle Handlung „von erheblicher Bedeutung“ ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Gerichte müssen stets alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Für Betroffene und Beschuldigte bedeutet das: Die genaue Einordnung kann entscheidend für die Frage der Strafbarkeit und das Strafmaß sein. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, denn im Sexualstrafrecht kommt es auf jedes Detail an.

 

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