SEXUALSTRAFRECHT

Was tun bei einer polizeilichen Vorladung wegen einer Sexualstraftat?

Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren erhalten? Die schriftliche Vorladung durch die Polizei mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat ist die häufigste Form, durch die Beschuldigte erfahren, dass gegen sie ein Sexualstrafverfahren geführt wird.

Bemerkenswert ist zunächst, dass Sie das Schreiben von der Polizei erhalten. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt ist allein die Staatsanwaltschaft Herrin des so genannten Vorverfahrens (Ermittlungsverfahren). Die wesentlichen Ermittlungsschritte und Entscheidungen liegen in diesem frühen Stadium aber noch bei der Polizei. Fest steht aber schon jetzt, dass am Ende dieses Ermittlungsverfahrens allein die Staatsanwaltschaft über den Fortgang oder die Einstellung des Verfahrens entscheidet.

 

Sexualstrafrecht: Warum erhalte ich als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei?

Im Sexualstrafverfahren erhalten Sie eine Ladung als Beschuldigter in der Regel aufgrund einer Strafanzeige des angeblichen Tatopfers oder aber einer Ermittlung, die von Amts wegen erfolgt.

Nach den bisherigen Ermittlungen der Polizei und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft gelten Sie als Beschuldigter. Würden Polizei oder Staatsanwaltschaft keinen Anfangsverdacht gegen Sie bejahen, hätten Sie keine Vorladung erhalten. Die Ermittlungsbehörden gehen also bereits von einem nicht unerheblichen Tatverdacht gegen Sie aus, wenn Sie diesen Brief in den Händen halten.

Obwohl Staatsanwaltschaft und Polizei gesetzlich verpflichtet sind, auch entlastende Beweise zu ermitteln und objektiv zu sein, steht in der Praxis des Sexualstrafverfahrens eines bereits jetzt fest: Die Vernehmung, zu der Sie vorgeladen wurden, dient vor allem Ihrer Überführung. Jetzt ist schnelles Handeln gefragt. Sie sollten jetzt einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht einschalten. Dies gilt umso mehr, wenn Sie unschuldig sind.

 

Muss ich einer polizeilichen Vorladung im Sexualstrafrecht Folge leisten?

Die klare und eindeutige Antwort lautet: Nein! Schon der Text einer polizeilichen Vorladung ist irreführend. In der Regel wird Ihnen darin ein bestimmter Tag und eine bestimmte Uhrzeit genannt, zu der Sie nach Auffassung der Polizei erscheinen müssen. Außerdem werden Sie aufgefordert, rechtzeitig Hinderungsgründe für Ihr Nichterscheinen mitzuteilen. Das alles klingt so, als seien Sie verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten. Aber genau das ist nicht der Fall. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen den Termin nicht einmal absagen. Korrekterweise müsste eine Vorladung daher als „Einladung“ bezeichnet werden. Bei einer Einladung ist es höflich, bei Nichterscheinen abzusagen, aber nicht zwingend. Schon gar nicht besteht eine Pflicht zum Erscheinen.

Sobald Sie uns mandatieren, werden wir den Termin für Sie absagen. Das würde jeder gute Strafverteidiger tun.

 

Was soll ich tun, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Klare Antwort: Sofort einen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt einschalten. Auf keinen Fall sollten Sie der Vorladung Folge leisten und eine Aussage machen. Ihre Aussage findet sich später in der Ermittlungsakte und kann in der Regel auch von sehr guten Strafverteidigern nicht mehr aus der Welt geschafft werden.

Ihre Aussage kann verfälscht in die Akte gelangen und unterliegt der freien Würdigung durch Staatsanwaltschaft und Gericht. Ein Schweigen hingegen wird niemals gegen Sie verwendet und darf auch nicht gegen Sie verwendet werden. Insbesondere wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie einer Vorladung auf keinen Fall Folge leisten.

Mit einem falschen Satz können Sie Negativindizien gegen sich schaffen ohne es zu merken oder einen für Sie rechtlich ungünstige Standpunkt einnehmen.

Wir stehen Ihnen mit höchster Expertise zur Seite. Kanzleigründer und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig zeichnen viele Jahre Erfahrung aus:

Strafverteidigung beim Vorwurf einer Sexualstraftat – Was Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team auszeichnet:

  • Erfahrene Fachanwälte für Strafrecht
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  • Langjährige Erfahrung als Strafverteidiger bundesweit
  • Bundesweit gefragte Experten im Sexualstrafrecht
  • Kampfgeist, Vertraulichkeit, Akribie
  • Persönliche Betreuung: Fachlich und menschlich

 

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Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist Leiter des sexualstrafrechtlichen Dezernats. Seine besondere Expertise:

  • FAO-Dozent (Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht) im Sexualstrafrecht
  • Fachanwaltsausbilder Sexualstrafrecht
  • Dozent und Fachautor für Strafrecht seit 2010
  • Zweites Staatsexamen (Befähigung zum Richteramt) mit Prädikat als Landesbester
  • Preisgekrönte Dissertation mit Höchstnote

 

Ein Vorwurf einer Sexualstraftat wie z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung sollte unbedingt ernst genommen werden.

Unser oberstes Ziel für unsere Mandanten lautet: Keine Strafe, keine öffentliche Gerichtsverhandlung, keine Eintragung im Führungszeugnis. Wir stehen an Ihrer Seite. Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen und absolut vertraulichen Termin mit einem unserer Experten im Sexualstrafrecht.

FAQ

Muss ich einer polizeilichen Vorladung im Sexualstrafrecht Folge leisten?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung im Sexualstrafrecht Folge zu leisten. Sie haben das Recht zu schweigen und müssen den Termin nicht einmal absagen. Es ist ratsam, sofort einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

Warum erhalte ich als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei?

Sie erhalten eine Vorladung aufgrund eines Strafantrags des mutmaßlichen Tatopfers. Die Ermittlungsbehörden gehen bereits von einem erheblichen Tatverdacht gegen Sie aus, weshalb schnelles Handeln und die Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht wichtig sind.

Was soll ich tun, wenn ich als Beschuldigter vorgeladen werde?

Sofort einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht einschalten und keine Aussage bei der Polizei machen. Ein Schweigen wird niemals gegen Sie verwendet und ein Anwalt kann den Termin für Sie absagen und die Verteidigungsstrategie vorbereiten.

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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