STRAFRECHT

Erregung öffentlichen Ärgernisses

H/T Defensio Strafverteidiger ist eine hochspezialisierte Strafrechtskanzlei. Mandate im Sexualstrafrecht wie Erregung öffentlichen Ärgernisses verteidigen wir bundesweit. Nachfolgend erfahren Sie mehr über die rechtlichen Grundlagen der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB, mögliche Strafen für die Erregung öffentlichen Ärgernisses und wie unsere Expertise Ihnen helfen kann, Ihre Rechte zu schützen. Das Verteidigerteam unter Leitung der Fachanwälte für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und Christian Albrecht stehen an Ihrer Seite.

 

Was ist Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses bezieht sich auf Handlungen oder Verhaltensweisen, die in der Öffentlichkeit begangen werden und geeignet sind, Ärger oder Unmut bei anderen Menschen hervorzurufen. Gemäß § 183a StGB liegt eine Straftat vor, wenn jemand absichtlich und in grob anstößiger Weise öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt wird.

Typische Fälle sind Sex in der Öffentlichkeit oder Masturbationshandlungen in der Öffentlichkeit. Ob der Tatbestand verwirklicht ist, hängt auch von der Reaktion des Beobachters ab. Bloßes Nacktsein in der Öffentlichkeit  zählt nicht zu dem Straftatbestand des § 183 a StGB.

 

Welche Strafe droht bei Erregung eines öffentlichen Ärgernisses?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses stellt eine Straftat dar und kann mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen geahndet werden. Die tatsächliche Strafe für die Erregung öffentlichen Ärgernisses, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es droht eine Eintragung im Führungszeugnis und der Status „vorbestrafter Sexualstraftäter“.

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Was tun bei Vorladung Erregung öffentliches Ärgernis?

Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Erregung öffentlichen Ärgernisses erhalten, empfehlen wir dringend, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen. Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie verpflichtet sind, Aussagen zu machen, die gegen Sie verwendet werden könnten. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie Aussagen machen. Unsere Expertise ermöglicht es uns, Ihre Rechte zu schützen und sicherzustellen, dass Sie fair behandelt werden. Den Termin zur Vorladung können wir am selben Tag absagen und Akteneinsicht beantragen. Nach Akteneinsicht agieren wir schriftlich und stimmen eine Strategie mit Ihnen ab. In der Regel können wir bei diesem Vorwurf die Staatsanwaltschaft von einer Anklage abhalten und Ihnen damit eine öffentliche Gerichtsverhandlung, Bestrafung und Eintragung im Führungszeugnis ersparen.

FAQ

Was fällt unter Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses §183a StGB bezieht sich auf Handlungen oder Verhaltensweisen, die in der Öffentlichkeit begangen werden und geeignet sind, Ärger oder Unmut bei anderen Menschen hervorzurufen.

Ist Erregung öffentlichen Ärgernisses eine Straftat?

Ja, sie ist im Strafgesetzbuch im § 183 a StGB geregelt.

Was tun bei Vorladung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses?

Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Erregung öffentlichen Ärgernisses erhalten, empfehlen wir dringend, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen und einen erfahrenen Strafverteidiger zu engagieren.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
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