VERKEHRSSTRAFRECHT

Gefährdung des Straßenverkehrs: Jetzt anwaltliche Hilfe holen!

§ 315 c StGB

Bei einem Verkehrsunfall oder nur einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund von Fahruntüchtigkeit oder eines schweren Verkehrsverstoßes droht nicht nur ein Bußgeld. In Betracht kommt zudem eine Strafe wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB. In vielen Fällen wird der Führerschein noch vor Ort sichergestellt. Wer privat oder beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, steht dann vor einem großen Problem.

 

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Gefährdung des Straßenverkehrs auch ohne Verkehrsunfall möglich

Der Straftatbestand des § 315c StGB sieht bei vorsätzlicher Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Bei fahrlässiger Begehung reduziert sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Daneben ist der betroffene Fahrer in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Daher kann das Gericht gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB die Fahrerlaubnis entziehen. Allerdings nur bei einer Straßenverkehrsgefährdung mit einem Kraftfahrzeug. Dagegen sind Fahrräder von der Vorschrift nicht umfasst. Bei der Führerscheinmaßnahme handelt es sich streng genommen nicht um eine „Strafe“, sondern um eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Hierdurch soll die Allgemeinheit geschützt und nicht der Einzelne bestraft werden.

 

Strafe bei Gefährdung des Straßenverkehrs – wie lange ist mein Führerschein weg?

Wird die Fahrerlaubnis, im Volksmund Führerschein, entzogen, so spricht das Gericht zugleich auch eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus. Die Fahrerlaubnis darf dann nur nach Ablauf der Sperre neu erteilt werden. Dies ergibt sich aus § 69a Abs. 1 StGB: In der Regel beträgt die Sperrfrist sechs Monate bis zu fünf Jahren. Bei der Bestimmung der Sperrfrist gibt es allerdings einige Besonderheiten zu beachten: So kann das Gericht zum Beispiel bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen wie etwas LKW ausnehmen.

Das Gericht kann zudem ein Fahrverbot nach § 44 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängen. Ein Fahrverbot wird meist angeordnet, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt.

 

Verkehrsunfall verursacht – wann ist der Tatbestand des § 315c StGB erfüllt?

Der Straftatbestand des § 315c StGB sieht verschiedene Varianten vor:

  • Abs. 1 Nr. 1:

    Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke, anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel:  Der Fahrer muss entweder aufgrund des Alkohol- oder Drogeneinflusses fahruntüchtig gewesen sein. Hier gelten bei Trunkenheit im Verkehr entsprechende Promillegrenzen sowie bei Drogen im Straßenverkehr unterschiedliche Grenzwerte. Unter geistigen und körperlichen Mängeln kann zum Beispiel der „Sekundenschlaf“ fallen.

 

  • Abs. 1 Nr. 2:

    Gefährdung des Straßenverkehrs infolge eines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verkehrsverstoßes: Der Fahrer muss ein grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten bei einem bestimmten Verkehrsvorgang gezeigt haben. Darunter fällt auch gefährliches Überholen. Aber nicht jedes Fehlverhalten fällt unter den Straftatbestand. Gesetzlich geregelt sind die sogenannten „sieben Todsünden im Straßenverkehr“:

    1. Missachtung der Vorfahrt
    2. Fehler bei Überholvorgängen
    3. Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen
    4. zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
    5. Missachtung des Rechtsfahrgebotes an unübersichtlichen Stellen
    6. Wenden, Rückwärtsfahren oder Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen
    7. unzureichende Absicherung und Kenntlichmachung von liegengebliebenen oder abgestellten Fahrzeugen

 

Zudem setzt der Straftatbestand des § 315c StGB voraus, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert durch die Fahruntüchtigkeit oder den schweren Verkehrsverstoß gefährdet wird. Ein bedeutender Wert liegt nach dem Bundesgerichtshof bereits ab 750 Euro vor.

 

Verteidigungschance bei gefahrspezifischem Zusammenhang

Die Gefahr muss gerade auf der Tathandlung beruhen. In vielen Fällen können wir argumentativ begründen, dass dies nicht der Fall oder nicht nachweisbar ist.

 

Gefährdung des Straßenverkehrs: Anwalt für Verkehrsstrafrecht notwendig!

Sie haben eine Anzeige wegen Überholen mit Gefährdung erhalten? Wir helfen Ihnen. Durch entsprechende Expertise und Erfahrung unserer Anwälte mit dem Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht können wir in vielen Fällen empfindliche Geldstrafen oder ein Fahrerlaubnisentzug (Führerscheinentzug) abgewendet werden. Auch eine Eintragung im Führungszeugnis gilt es zu verhindern.

Zudem gibt es oftmals Möglichkeiten, eine etwaige Sperrfrist zu verkürzen oder statt eines Fahrerlaubnisentzuges ein bloßes Fahrverbot zu erzielen und dadurch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu vermeiden.

Sollten Ihnen eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen werden, kontaktieren Sie jederzeit unsere Experten im Verkehrsstrafrecht aus dem Defensio-Anwaltsteam.

Bei einer Vorladung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs sollten Sie den Termin durch einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht absagen lassen und zunächst keine Angaben machen.

FAQ

Was droht bei Gefährdung des Straßenverkehrs?

Die Strafe kann eine Geldstrafe sein oder eine Freiheitsstrafe. Außerdem droht ein Fahrerlaubnisentzug und eine Eintragung im Führungszeugnis.

Was setzt eine Gefährdung des Straßenverkehrs voraus?

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs liegt zum Beispiel beim berauschten Fahren vor. Hinzukommen muss eine konkrete Gefährdung für fremde Sache von bedeutendem Wert (750 EUR) oder Personen. Die Gefahr muss dabei auf der Tathandlung beruhen.

Was kann ich tun bei einer Vorladung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs?

Kontaktieren Sie sofort einen Experten für Verkehrsstrafrecht. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei.

Themenübersicht Verkehrsstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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