Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
nach § 266a StGB

Ermittlungen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt häufen sich. Mit jährlich konstant zwischen 10.000 bis 13.000 Strafverfahren stehen Verfahren wegen § 266a StGB weit oben auf der polizeilichen Kriminalstatistik. Durch die Corona-Pandemie sind zahlreiche Unternehmen in wirtschaftliche Not geraten. Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge pünktlich zu zahlen wird zunehmend schwieriger.

Die bundesweite Verteidigung in Strafverfahren im Kontext von § 266a StGB gehört zu den besonderen Schwerpunkten unserer Kanzlei.

Sie sind Unternehmer und mit dem Vorwurf des § 266a StGB konfrontiert? Hier finden Sie die wichtigsten Erstinformationen zum Thema:

Wichtige Informationen für Beschuldigte in Verfahren wegen § 266a StGB:

Vorenthalten nach § 266a Abs. 1, 2 StGB – Was ist damit gemeint?

Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ist in § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB geregelt. Vorenthalten bedeutet in diesem Kontext schlicht, dass fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden.

In Abs. 1 geht es um die sog. Arbeitnehmeranteile, also der Teil des Bruttolohns, der vom Arbeitgeber nach Sozialversicherungsrecht eigenverantwortlich abzuführen ist. Arbeitnehmeranteile sind bei allen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen abzuführen. Eine Sozialversicherungspflicht entsteht auch bei unwirksamem Arbeitsvertrag oder wenn der Arbeitnehmer nur zum Schein als Minijobber oder Selbstständiger arbeitet.

Merke: Ob der Lohn gezahlt wird, ist egal. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist unabhängig davon strafbar.

Sozialversicherungsbeiträge sind im Wesentlichen Beiträge zur:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

In Abs. 2 StGB geht es um sog. Arbeitgeberanteile, also der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der nicht vom Bruttolohn abzuziehen ist, sondern vom Arbeitgeber allein zu tragen ist.

Beispiel: gesetzliche Unfallversicherung (z.B. bei der BG Bau)

§ 266a Abs. 2 StGB setzt zusätzlich zur Nichtzahlung der Beiträge voraus, dass zu niedrige oder keine Beitragspflicht angemeldet wurde. Grundsätzlich sind also folgende Konstellationen denkbar, die zur Strafbarkeit nach Abs. 1 oder Abs. 2 führen können:

  • Der Arbeitgeber meldet seine Arbeitnehmer nicht an und entrichtet keine Beiträge,
  • Er meldet Arbeitnehmer als Minijobber an, obwohl sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen und entrichtet dadurch keine Beiträge
  • Er entrichtet zu niedrige Beiträge an die Einzugsstelle (z.B. bei Berechnung auf Basis zu niedriger Löhne) – auch z.B. bei Unterschreitung des tariflich festgelegten Mindestlohns
  • Er führt trotz richtiger Anmeldung keine oder zu niedrigen Beiträge ab (etwa aufgrund einer unternehmerischen Krise)

In allen Varianten kann sich der Arbeitgeber strafbar machen.

Oft fliegt die Tat schnell auf: Sozialkassen übermitteln Verdachtsmeldungen an die Ermittlungsbehörden, sobald für einen angemeldeten Mitarbeiter nicht gezahlt wird.

Veruntreuen nach 266a Abs. 3 StGB – Was hat es damit auf sich?

Kaum in der Praxis relevant ist das Veruntreuen von Arbeitsentgelt, welches in Abs. 3 geregelt ist. Vorwiegend geht es hier um vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zu freiwilligen Versicherungen oder Pensionskassen. Strafbar ist es dabei, die Beiträge einzubehalten, ohne den Arbeitnehmer hiervon zu unterrichten.

Täterkreis: Wer kann sich überhaupt nach § 266a StGB strafbar machen?

Täter des § 266a StGB kann nur ein Arbeitgeber sein. Wer als Arbeitgeber gilt, ist viel diskutiert und nicht einheitlich geklärt. Für eine Arbeitgeberstellung sprechen ein umfassendes Weisungsrecht und die Bestimmung der Arbeitszeiten. Arbeitgeber kann auch eine juristische Person, wie z.B. eine GmbH sein. In diesem Fall müssen sich die vertretungsberechtigten Organe verantworten, also z.B. der Geschäftsführer. Eine Anstiftung oder Beihilfe ist aber auch für Nicht-Arbeitgeber strafbar.

Problem: faktischen Geschäftsführer – Was hat es damit auf sich?

Beispiel: Die Ehefrau ist als formelle Geschäftsführerin der GmbH eingetragen. Tatsächlich leitet der Ehemann aber alle Geschäfte, führt die Kommunikation mit Kunden durch und koordiniert Aufträge, während die Ehefrau nur für die Buchhaltung Sorge trägt.

In diesem Fall können sich die Ehefrau als Geschäftsführerin und der Ehemann als sog. faktischer Geschäftsführer nach § 266a StGB strafbar machen. Das Verfahren wird dann gegen beide geführt.

Problem: Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit

Gerade im Baugewerbe führt die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) des Zolls immer wieder Kontrollen durch, um Schwarzarbeit aufzudecken. Hier geht es oft um Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit.

Beispiel: Sie leiten ein Trockenbauunternehmen und auf einer Baustelle sind mehrere Arbeiter tätig, die formal als Selbstständige ein eigenes Trockenbauunternehmen angemeldet haben und als Subunternehmer für Sie tätig sind. Tatsächlich arbeiten diese Subunternehmer aber fast ausschließlich für Sie.

Faktisch gelten Sie als Arbeitgeber. Es droht ein Verstoß gegen § 266a StGB, da für die Subunternehmer keine Beiträge gezahlt werden. Das Gleiche gilt bei Schwarzarbeit. Auch hier gelten Sie de facto als Arbeitgeber.

Welche Strafe droht beim Tatvorwurf § 266a StGB?

Kommt es zu einer Verurteilung nach §266a StGB, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe möglich. Bei besonders schweren Fällen, können auch 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Desto geringer der Betrag ist, um den es geht, umso wahrscheinlicher bleibt es bei einer bloßen Geldstrafe.

Vorsicht: Im Falle einer Verurteilung drohen neben der Strafe auch noch weitere Folgen!

  • Verhängung eines Berufsverbots (§ 70 StGB)
  • Eintragung in das Gewerbezentralregister (§149 GewO)
  • Je nach Landesrecht eine Eintragung in ein Wettbewerbs-/Korruptionsregister
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bis zu drei Jahre (§21 SchwarzArbG)

Daneben droht auch die Einziehung der Taterträge. Diese Folgen können den Unternehmer oft noch härter treffen als die Strafe selbst.

Durchsuchung oder Vorladung wegen Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt – was soll ich tun?

Sollten Sie mit dem Vorwurf des Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt konfrontiert werden, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren. Sollte es zu einer Durchsuchung kommen, finden Sie Verhaltenstipps auf unserer Webseite. Kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend Ihren Anwalt!

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, ist es für Sie wichtig zu wissen, dass sie dieser keine Folge leisten müssen. So offiziell dieses Schreiben auch wirken mag; es trifft Sie keine Pflicht zum Erscheinen.

Merke: Egal ob schuldig oder unschuldig. Sprechen Sie nicht mit der Polizei, wenn Sie eine Vorladung erhalten. Schweigen ist Ihr Recht und darf nicht gegen Sie gewertet werden.

Suchen Sie stattdessen einen Strafverteidiger auf, der die nötige Expertise auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts  besitzt. Dieser kann Ihnen helfen, das Ermittlungsverfahren bereits frühzeitig in für Sie günstige Bahnen zu lenken.

Welche Verteidigungsstrategien gibt es?

Die Verteidigungsstrategie ist immer vom Einzelfall abhängig und sollte stets nach Aktenlage und nach Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger maßgeschneidert werden.

Beispielhaft kann geltend gemacht werden, dass eine Zahlung der Beiträge aufgrund der unternehmerischen Krise unmöglich war. Auch kann es sinnvoll sein, die rückständigen Beiträge zeitig zurückzuzahlen, um Straffreiheit zu erlangen, § 266a Abs. 6 S. 3 StGB. Dies sollte aber unbedingt zuvor mit einem Anwalt besprochen sein. Ansonsten laufen Sie Gefahr bereits frühzeitig nachteilige Tatsachen einzuräumen, was eine ansonsten effektive Verteidigung im Nachhinein unmöglich macht.

Wann verjährt § 266a StGB?

Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren nach Beendigung der Tat. Bisher galt § 266a StGB aber als faktisch unverjährbar! Dies lag daran, dass erst mit Verjährung der sozialrechtliche Beitragsschuld nach 30 Jahren auch die Tat verjährte. Diese führte zur absurden Verjährungsfrist von dreieinhalb Jahrzehnten in den meisten Verfahren.
Zum Vergleich: Totschlag verjährt nach 20 Jahren.

 

Achtung: hier gab es eine wichtige Änderung der Rechtsprechung!
Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass die Verjährungsfrist schon in dem Moment beginnt, in dem nicht gezahlt wurde und damit eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Letztlich geklärt ist die Frage erst, wenn die alle Senate des Bundesgerichtshofs sich anschließen.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Kiel konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig jüngst aber so bereits einem Beschuldigten zur Einstellung des Verfahrens verhelfen; noch bevor es überhaupt zur gerichtlichen Verhandlung kam.

H/T Defensio Strafverteidiger: Unternehmerisches Denken bei Ihrer Verteidigung

H/T Defensio Strafverteidiger steht für maßgefertigte Strafverteidigung. Wir kennen die Sorgen und Nöte von Arbeitgebern und Selbstständigen und legen daher Wert auf eine Verteidigung, die gleichermaßen Sie und Ihr Unternehmen schützen. Die wirtschaftlichen Konsequenzen eines Strafverfahrens sind nicht zu unterschätzen und sollten daher nur in erfahrene Hände gegeben werden. Häufig lässt sich ein Strafverfahren schon durch frühzeitige Beratung vermeiden.

Defensio verfügt über langjährige Erfahrung in Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 266a StGB. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig, Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht, Prof. Dr. Alexander Barth sowie Fachanwalt für Strafrecht Oliver Moro stehen Ihnen als Expertenteam auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts hier zur Seite.

Wir arbeiten mit fundierten Schutzschriften auf eine außergerichtliche Einstellung des Verfahrens hin, wodurch sich im Idealfall sowohl eine Strafe wie auch eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermeiden lassen. Ihr Strafverteidiger wird Sie über die Chancen und Risiken in Ihrem Verfahren aufklären. Hierbei beraten wir uns mit Ihnen im Vorfeld und entwerfen die für Sie optimale Verteidigungsstrategie.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:

Viele meiner Mandanten im Bereich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sind mit dem Vorwurf sowie den drohenden Konsequenzen und dem Verfahren überfordert. Plötzlich steht alles auf dem Spiel. Insbesondere die wirtschaftliche Existenz als Unternehmer. In dieser Situation übernehmen wir gerne das Ruder und setzen alles daran, dass das Verfahren ohne Gerichtsverhandlung und Strafe zur Einstellung gebracht wird.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Prof. Dr. Barth
  • Steuerberater, Volljurist und Strafverteidiger
  • Ordentlicher Professor der Leuphana Universität Lüneburg
  • Dozent für Steuerrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
of counsel prof. dr. gerhold
  • Volljurist
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
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