19. September 2018

MDMA und Co: Designerdrogen in der Tasche

„Wer Drogen nur zum Eigenbedarf dabei hat, bekommt keine Strafe.“

So oder so ähnlich könnte eine Information lauten, die man als juristischer Laie über Drogen zu hören bekommt. Aber stimmt das wirklich?

 

Die verschiedenen Straftaten in Bezug auf Drogen werden durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – und nicht durch das im Strafrecht zumeist relevante Strafgesetzbuch – geregelt. Dieses sieht in § 29 Abs. 5 BtMG vor, dass das zuständige Gericht von Strafe absehen kann, wenn eine geringe Menge Drogen lediglich zum Eigenverbrauch vorgefunden wurde. Dieses ist zunächst einmal eine sog. „Kann-Vorschrift“ und daher kein „Muss“. Auch richtet sie sich an das zuständige Gericht und nicht etwa an die Polizei.

Das bedeutet: ein strafrechtliches Verfahren wird in jedem Fall eingeleitet. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Einstellung kommt erst, wenn die Akte zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde. Um das weitere Verfahren zu stoppen, empfiehlt sich in jedem Stadium eine anwaltliche Verteidigung, um auf eine straflose Einstellung hinzuwirken. Denn § 29 BtMG sieht immerhin, neben der Möglichkeit der Einstellung, auch Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor!

 

Was aber heißt nun „geringe Menge“. Das Gesetz enthält keine genaue Angabe, weshalb es Aufgabe der Rechtsprechung ist, diesen Begriff mit konkreten Zahlen zu füllen. Es gilt: auf den Inhalt kommt es an! Das Gesamtgewicht der erworbenen Drogen ist nicht ausschlaggebend, sondern der Anteil an Wirkstoff. Da bei den erworbenen Tabletten naturgemäß keine Qualitätskontrolle stattfindet, ist der Wirkstoffanteil von außen nicht erkennbar. Weder Form, Farbe, Größe oder Anzahl der Pillen können irgendeinen Aufschluss bieten, lediglich die chemische Untersuchung. Steht die Wirkstoffmenge fest, werden zum Vergleich sog. „Konsumeinheiten“ gebildet; eine Konsumeinheit ist die Wirkstoffmenge, die eine durchschnittliche und mit der konkreten Droge unvertraute Person benötigt, um einen Rauschzustand zu erreichen. Die geringe Menge besteht aus bis zu drei dieser Konsumeinheiten, je nach Droge kann dies abweichen. Für Personen, die durch andauernden Konsum bereits eine gewisse Toleranz aufgebaut haben, wird die Konsumeinheit ggf. schon gar nicht mehr ausreichen.

 

Wer auf der Straße oder im Club „Ecstacy“ erwirbt, versucht damit in der Regel die Amphetamine MDA, MDE oder MDMA zu bekommen. Die Konsumeinheit der Rechtsprechung umfasst für diese Wirkstoffe 120mg (als Base) oder 140mg (als Chlorid), d.h. 360mg oder 420mg bei drei Konsumeinheiten. Aber Vorsicht! Nur weil etwas als Ecstacy verkauft wurde, heißt das nicht, dass auch einer dieser Stoffe enthalten ist. Was letzten Endes in der Tablette wirklich drin ist, kann der Käufer nicht wissen. Für neuere „Designerdrogen“ sind die Konsumeinheiten ggf. noch gar nicht festgelegt oder in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabt. Auch hier hilft eine kompetente Rechtsverteidigung, für den Mandanten ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen und die Vergleichswerte aus der Rechtsprechung auf ein vernünftiges Maß zu regeln.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Rechtsreferendar Felix Wagner

 

Einer der Schwerpunkte von Strafverteidiger Christian Albrecht und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig ist das Betäubungsmittelstrafrecht. Eine Vielzahl von kleinen und großen Verfahren konnten bereits allein durch schriftliche Anträge erfolgreich zur Einstellung gebracht werden. Aber auch in diversen Hauptverhandlungen vor Gericht konnten sehr gute Ergebnisse, insbesondere der Vollzug von Freiheitsstrafen, verhindert werden.