13. Februar 2018

Blutentnahme bei der Polizei – Körperverletzung

Im Jahr 2017 wurde die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass die Polizei eigenmächtig und ohne Beteiligung eines Richters eine Blutentnahme anordnen darf, soweit eine Verkehrsstraftat im Raum steht (z.B: die Trunkenheitsfahrt). Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Polizei noch am Tatort einen Arzt verständigt und das Blut vor Ort entnommen wird, um es auf seine Blutalkoholkoholkonzentration zu überprüfen.

Ob diese Änderung noch den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt, soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. Für den Betroffenen einer solchen Maßnahme stellt sich vielmehr die Frage, welche Rechte er in einer solchen Situation hat und ob er sich gegen die Maßnahme zur Wehr setzen darf.

 

 

Welche Rechte habe ich als Betroffener bei einer Blutentnahme durch die Polizei?

Der Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten wird in § 113 StGB unter Strafe gestellt. Ein solcher Widerstand liegt auch vor, wenn ein Polizeibeamter eine Ermittlungsmaßnahme (z.B. eine Blutentnahme) durchführen will. Eine Strafbarkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Maßnahme der Polizeibeamten rechtmäßig war und man sich dennoch gegen sie zur Wehr gesetzt hat.

Gegen eine rechtswidrige Maßnahme darf man im dazu erforderlichen Rahmen Gegenwehr leisten.

Allerdings wird diese Regelung sehr zum Nachteil des Bürgers ausgelegt. Eine Maßnahme wird nur als rechtswidrig gewertet, wenn der Beamte gar nicht zuständig ist, die Maßnahme durchzuführen oder wenn ein Fall der groben Willkür vorliegt.

 

Ist die Polizei zuständig?

Nach der alten Gesetzesfassung würde ein Fall der Unzuständigkeit z.B. vorliegen, wenn ein Polizeibeamter ohne Beteiligung eines Richters eine Blutentnahme angeordnet hätte. Durch die Gesetzesänderung ist diese Maßnahme aber rechtmäßig geworden. In solchen Fällen ist auch eine Gegenwehr strafbar.

Allerdings sind die Polizeibeamten weiterhin sachlich nicht für die konkrete Entnahme zuständig. Zu diesem Zweck wird ein Arzt damit beauftragt.

Entnehmen die Polizeibeamten das Blut eigenständig, ist ihr Verhalten grundsätzlich rechtswidrig.

 

Frühzeitig einen Strafverteidiger kontaktieren!

Wenn Ihnen eine Straftat gegen Polizeibeamte vorgeworfen wird, sollten Sie wie stets als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Zudem sollten Sie unbedingt zeitnah einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Gern können Sie sich hierzu jederzeit an Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig wenden: Kontakt

 

Ein Beitrag von Rechtsreferendar Christoph Marotzke