8. Oktober 2018

BGH zur Einziehung von Gegenständen nach § 74 StGB als Strafzumessungsfaktor

In einem Beschluss vom 03.05.2018 – 3 StR 8/18 hat der BGH hinsichtlich § 46 StGB und § 74 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB in seiner neuen Fassung entschieden, dass die Einziehung von Gegenständen den Charakter einer Nebenstrafe habe. Die Revision des Angeklagten hat insoweit zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Das Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen, aber auch des Fahrzeugs des Angeklagten, angeordnet. Der BGH hat indes festgestellt, dass der Strafausspruch keinen Bestand hat.

  • 74 StGB wurde im Rahmen des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 13.04.2017 neu gefasst. Er ermöglicht in Abs. 1 die Einziehung von Tatprodukten, also Gegenständen, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht worden sind. Darüber hinaus können jedoch nach dieser Norm auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. In der Gesetzesbegründung heißt es insofern, dass das bis dahin geltende Recht der kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht gerecht geworden sei. Es habe ein Bedürfnis nach einem gesetzlichen Instrumentarium, das eine effektive rechtsstaatliche Einziehung deliktisch erlangter Vermögenswerte gewährleistet, bestanden.

Die Anordnung der Einziehung des Pkw, der durch den Angeklagten zur Tatbegehung gebraucht wurde, sei dabei laut BGH durch das Tatgericht zwar rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StGB gestützt worden. Jedoch stelle eine solche Maßnahme eine Strafzumessungsentscheidung dar. Der BGH bestätigt insofern die Rechtsprechung zur alten Gesetzeslage, wenn er betont, dass dem Angeklagten damit ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen werde. Daher handle es sich um einen Gesichtspunkt der Strafzumessung, der bei einer Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sei.

Der Wert des Fahrzeuges wurde jedoch vom Landgericht nicht festgestellt. Laut des Senats sei es daher nicht auszuschließen, dassdas Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die Strafe milder bemessen hätte. Die Einziehungsentscheidung sei damit zwar an sich rechtsfehlerfrei, jedoch führt der Wegfall des Strafausspruchs dennoch zur Aufhebung, denn die Einziehungsentscheidung stehe mit der Strafzumessung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang.

Die zugrunde liegenden Feststellungen können zwar bestehen bleiben, jedoch müssen nun ergänzende Feststellungen zum Wert des Fahrzeuges durch den neuen Tatrichter getroffen werden.

 

 

Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Carla Kohl