11. Juli 2018

BGH: Vermögen des „IS“ ist durch deutsches Strafrecht geschützt (BGH  5 StR 595/17)

Eine neue Entscheidung des BGH zeigt erneut auf, dass das deutsche Strafrecht nicht nur das von der Rechtsordnung anerkannte und durchsetzbare Vermögen schützt, sondern auch das Vermögen, welches die Rechtsordnung gerade nicht anerkennt („wirtschaftlicher Vermögensbegriff“).

 

Sachverhalt

 

Der Angeklagte T nahm über eine Online-Chat Plattform Kontakt mit A auf, dessen Internetprofil ihn als Funktionär des „Islamischen Staats“ (IS) auswies. T war nicht bekannt, dass A einige Wochen zuvor getötet worden war und die Zugangsdaten von dessen Chat-Account in die Hände des syrischen Oppositionellen N geraten waren. Dieser gab sich online als A aus und verfolgte die Absicht, möglichst viele IS-Anhänger ausfindig zu machen und an zuständige Behörden zu melden. T stellte sich in seiner Nachricht als in Deutschland wohnender Chemieingenieur und Ansprechpartner einer Gruppe von „Mujaheddin“ vor. Er bot dem N an, mehrere terroristische Aktionen auszuführen und verlangte im Gegenzug für Planung und Ausführung 180.000 Euro. Er stellte als Ergebnis über 1000 Opfer in Aussicht. T hatte nie die Absicht, den von ihm übermittelten Tatplan auszuführen. Stattdessen wollte er das Geld für eigene Belange gebrauchen. Zu einer Zahlung kam es nicht.

 

Die Entscheidung

 

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs gemäß §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB. Der BGH verwarf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil.

Es liegt nach Ansicht des BGH ein versuchter Betrug vor. Der BGH hält weiterhin am wirtschaftlichen Vermögensbegriff fest. Dies bedeutet, dass auch das von der Rechtsordnung nicht anerkannte Vermögen strafrechtlich geschützt sein soll. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte allgemein kein wegen seiner Herkunft, Entstehung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch Forderungen aus einem unsittlichen oder gesetzwidrigen Geschäft, der Besitz inkriminierter Gegenstände wie Betäubungsmittel und die inkriminierte Besitzerlangung könnten grundsätzlich dem Vermögen im wirtschaftlichen Sinn zugerechnet werden.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 89c StGB die Finanzierung von Terrorismus als eigenen Tatbestand unter Strafe gestellt. Jedoch führt der BGH aus, dass allein der Gesetzeszweck des § 89c StGB keinen Anlass gibt, den Vermögensbegriff einzuschränken. Der Gesetzgeber habe sich bei Schaffung der Vorschrift mit der Frage der Reichweite des strafrechtlichen Vermögensschutzes nach § 263 StGB  nicht befasst.

Das Urteil ist konsequent, hat jedoch zur Folge, dass weltweit geächtete terroristische Organisationen wie der IS unter den Schutz des deutschen Strafrechts gestellt werden.