19. März 2018

BGH Urteil vom 01. März 2018: Rasen ist kein Mord (4 StR 399/17)

Am 01. März 2018 entschied der Bundesgerichtshof in drei sogenannten „Raser-Fällen“. Das erfreuliche Ergebnis: Die Urteile dreier Landgerichte (Berlin, Frankfurt, Bremen) wurden aufgehoben.

 

Das bekannte Vorurteil: Landgericht Berlin (Urteil vom 27.02.2017)

 

Bei einem illegalen Autorennen fuhren die beiden 24 und 26 Jahre alten Angeklagten am 01. Februar 2016 gegen 00:30 Uhr mit sehr hoher Geschwindigkeit über den Berliner Kurfürstendamm. Der Ältere der beiden Täter fuhr dabei mit 160 km/h über eine rote Ampel. Dabei rammte er den Jeep eines Dritten. Dessen 69-jähriger Insasse verstarb noch im Auto an den Folgen des Unfalls. Sein Wagen wurde durch das Rammen 70 Meter weit geschleudert und prallte auf das neben ihm fahrende Fahrzeug des Mitangeklagten, in welchem die Nebenklägerin auf dem Beifahrersitz saß. Diese wurde erheblich verletzt.

 

Das Landgericht Berlin sah darin einen verwirklichten Mord. Die Täter hätten mittäterschaftlich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Damit wurde strafrechtlich ein neues Zeichen gesetzt, denn in der Vergangenheit ging es illegalen Autorennen mit tödlichen Folgen um Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässige Tötung.

 

Der Bundesgerichtshof hebt dieses Urteil jetzt auf. Es sei – so heißt es im Urteil des BGH – in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ergangen.

 

Die Begründung: Bereits der vom Landgericht Berlin festgestellte Geschehensablauf trage nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Der Angeklagte könne nicht einerseits den möglicherweise tödlichen Ausgang des Rennens erkannt und diesen billigend in Kauf genommen haben und gleichzeitig – wie das Landgericht es für den Zeitpunkt ebenfalls festgestellt hatte – „absolut unfähig gewesen sein, noch zu reagieren“. Diese Feststellung des Landgerichts impliziere nämlich, dass das zum tödlichen Unfall führende Geschehen bereits unumkehrbar in Gang gesetzt worden war, bevor eine den Tötungsvorsatz tragende Vorstellung des Angeklagten entstanden war.

 

Der BGH bemängelt außerdem die Beweiswürdigung des Landgerichts bezüglich der subjektiven Seite der Tat. Das Landgericht stellte fest, eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalles spreche nicht gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes. Laut Landgericht Berlin hätten sich die Angeklagten in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und eine Eigengefährdung ausgeblendet. Diese Annahme steht in eindeutigem Widerspruch zu der Annahme des Landgerichts, dass bezüglich der verletzten Beifahrerin wiederum tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen worden sein sollen.

 

Fehlerhaft sei überdies noch die Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Mordes. Das Landgericht habe laut BGH nicht ausgeführt, woraus sich ein hierfür erforderlicher auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteter gemeinsamer Tatentschluss ergeben soll und wie sie diesen gemeinschaftlich ausgeführt haben sollen. Die reine Verabredung eines illegalen Straßenrennens reiche hierfür entgegen der Annahme des Landgerichts gerade nicht aus.

 

Unmittelbar nach dem landgerichtlichen Urteil hatte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig bereits die Aufhebung durch den BGH prognostiziert. Unter anderem gegenüber der Bild-Zeitung sagte er in einem Experteninterview, dass die landgerichtliche Begründung den hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofes zur Begründung der subjektiven Tatseite nicht genügen wird.

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: „Illegale Autorennen sind zu Recht verboten und niemand will die Tragik einer tödlichen Folge herunter spielen. Mit dem Ruf nach Mord und einer lebenslangen Freiheitsstrafe für solche Fälle werden jedoch nur Stammtischforderungen bedient. Unter kriminologischen und strafrechtlichen Gesichtspunkten ist die Auffassung des Landgerichts entschieden zurück zu weisen. Es geht um fahrlässige Tötung. Nicht mehr und nicht weniger. Eine der wenigen begrüßenswerten Entscheidungen des BGH der letzten Jahre.“

 

Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Lara Meyer