Vorstrafe verhindern

Ein zentrales Ziel unserer Verteidigung ist es, eine Eintragung im Bundeszentralregister („Vorstrafenregister“) – in das jede strafrechtliche Verurteilung eingetragen wird – zu verhindern. Ist dies gesichert gibt es auch keine Eintragung im Führungszeugnis.

Im Falle jeder Einstellung (nicht nur Einstellung mangels Tatverdacht = „Großer Freispruch“) sind beide Ziele erreicht.

Mehr zur Einstellung des Verfahrens und wie wir dieses Ziel erreichen lesen Sie hier.

Wichtigkeit des Führungszeugnis auf dem Arbeitsmarkt

Das Führungszeugnis hat auf dem Arbeitsmarkt für fast alle Berufe eine herausragende Bedeutung. Lassen Sie sich durch ein Strafverfahren nicht Ihre Entwicklungschancen auf dem Arbeitsmarkt nehmen. Mit dem Strafverfahren steht auch ihre berufliche Zukunft auf dem Spiel. Zahlreiche Arbeitgeber verlangen ein Führungszeugnis. Gerade deswegen sollten Sie beim Vorwurf einer Straftat von Anfang an auf eine professionelle Strafverteidigung setzen, um eine Eintragung im Führungszeugnis von Beginn an zu vermeiden. Wir setzen bei unserer Verteidigung alles daran, dass ihr Führungszeugnis sauber bleibt.

Führungszeugnis und Bundeszentralregister: Unterschiede auf einen Blick

Juristische Laien setzen Führungszeugnis und Vorstrafenregister häufig gleich, doch es gibt entscheidende Unterschiede.

Das Bundeszentralregister ist eine umfassende Datenbank, in der jede strafrechtliche Verurteilung, die rechtskräftig geworden ist, eingetragen wird. Es ist quasi das Gedächtnis der Strafjustiz. Sind und Zweck ist es für den Strafverfolgungsapparat einen schnellen Zugriff jede gerichtlich festgestellte Verfehlung einer Person zu erfassen.

Das Führungszeugnis ist lediglich einen Auszug aus dem Bundeszentralregister dar. Nur bestimmte (schwerwiegendere) Verurteilungen, die im Bundeszentralregister eingetragen sind, werden auch in das Führungszeugnis aufgenommen.

Achtung: Der Hauptzweck des Führungszeugnisses ist es Arbeitgebern einen Überblick über relevante strafrechtliche Verurteilungen einer Person zu geben.

Wichtig: Ein eingestelltes Strafverfahren wird gerade nicht in das Bundeszentralregister und damit auch nicht in das Führungszeugnis eingetragen.

Vorsicht bei Beamten: Bei Strafverfahren gegen Beamte kommt es auf die Unterscheidung zwischen Bundeszentralregister und die selektive Auswahl der Eintragungen im Führungszeugnis nicht an.

Was wird im Führungszeugnis eingetragen und was nicht?

Obwohl das Bundeszentralregister (besser „Vorstrafenregister“) eine umfassende Sammlung aller Verurteilungen einer Person darstellt, werden nicht alle dieser Einträge auch im Führungszeugnis aufgenommen. Das Bundeszentralregister kann auch nur von wenigen Behörden (z.B. Polizei und Bundeswehr) eingesehen werden. Das Führungszeugnis, als „Abteilung des Bundeszentralregisters“ hingegen wird regelmäßig von Arbeitgebern bei einer Bewerbung und vielfach auch regelmäßig angefragt.

Für Beschuldigte lohnt es sich daher zu wissen, welche Verurteilungen im Führungszeugnis erscheinen und welche nicht.

Wichtig: Einstellung jeder Art werden niemals im Bundeszentralregister und damit auch nicht im Führungszeugnis eingetragen:

Folgende Verurteilungen werden beispielsweise nicht im Führungszeugnis aufgeführt:

  • Erstmalige Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen.
  • Erstmalige Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten.
  • Verwarnungen mit Strafvorbehalt.

 

Von besonderem Interesse ist hier die Regelung bezüglich der Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen. Wenn dies die einzige Verurteilungseintragung ist, die im Bundeszentralregister verzeichnet ist, wird sie nicht im Führungszeugnis erscheinen. Das bedeutet, dass das Führungszeugnis, wenn es angefordert wird, keine Einträge aufweist. Sie dürfen sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, obwohl im Bundeszentralregister einer Vorstrafe eingetragen ist. Bei erdrückender Beweislage können die 90 Tagessätze ein Verteidigungsziel sein, wobei die Einstellung gegen Auflage der bessere Weg ist, da dort auch keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt.

Achtung bei Beamten: Beamten nutzt diese selektive Eintragung nichts. Der Arbeitgeber kann regelmäßig das gesamte Bundeszentralregister („jede Vorstrafe“) und nicht nur das Führungszeugnis („nur bestimmte Vorstrafen“) einsehen.

Das erweiterte Führungszeugnis

Bei spezifischen Berufen und Situationen, insbesondere wenn es um den Umgang mit Kindern und Jugendlichen geht, reicht ein normales Führungszeugnis nicht aus. Hier kommt das sogenannte „erweiterte Führungszeugnis“ zum Tragen (§ 30 a BZRG).

Achtung Irrtum: Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, das erweiterte Führungszeugnis enthalte automatisch alle Verurteilungen, auch jene, die im regulären Führungszeugnis nicht aufgeführt sind, wie beispielsweise erstmalige Strafen von unter 90 Tagessätzen. Tatsächlich sind jedoch die Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis in vielen Aspekten identisch mit jenen des regulären Führungszeugnisses, lediglich bei einigen spezielleren Straftaten gibt es Besonderheiten. Diese betreffen vor allem das Sexualstrafrecht.

Was ist der Unterschied? Bestimmte Straftaten, die im regulären Führungszeugnis nicht enthalten wären, die aber aufgrund ihrer Relevanz für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen wichtig sind, werden eingetragen so zum Beispiel:

Bei einigen Delikten, wie Vergewaltigung, kommt es nicht darauf an, da bei einer Einstellung mangels Tatverdacht oder einem Freispruch ohnehin keine Eintragung erfolgt, im Fall einer Verurteilung aber ohnehin aufgrund der hohen Mindeststrafe auch schon eine Eintragung im allgemeinen Führungszeugnis zwingend ist.

Das behördliche Führungszeugnis

Das behördliche Führungszeugnis ist für den Gebrauch durch Behörden erschaffen worden und wird direkt an diese verschickt. Hier sind auch Verwaltungsentscheidungen außerhalb des Strafverfahrens wie zum Beispiel der Entzug eines Waffenscheins eingetragen. Behörden ziehen ein derartiges Führungszeugnis als Beurteilungsgrundlage insbesondere für beantragte Genehmigungen heran („Zuverlässigkeitsprüfung“).

Wie lange stehen Verurteilungen im Führungszeugnis?

Verurteilungen und andere Eintragungen im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis unterliegen Löschungsfristen. Sie sind grds. nicht für die Ewigkeit geschaffen. Wann eine Löschung erfolgt, unterliegt einem komplexen System und bedarf einer fallbezogenen Prüfung. Die Rechtsgrundlagen finden sich im BZRG, insbesondere 34 BZRG und § 46 BZRG.

Die jeweiligen Tilgungsfristen hängen maßgeblich von der Schwere und Art der Verurteilung ab. Eine Orientierung gibt folgende Tabelle, die jedoch keine rechtliche Einzelfallprüfung entbehrlich macht:

Art der Verurteilung
Tilgung im Bundeszentralregister
Löschung aus dem Führungszeugnis
Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate (ohne Voreintragung)
5 Jahre
Kein Eintrag
Geldstrafe bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 3 Monate (mit Voreintragung)
10 Jahre
3 Jahre
Geldstrafe über 90 Tagessätze
10 Jahre
3 Jahre
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung
10 Jahre
3 Jahre
Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder über einem Jahr
15 Jahre
5 Jahre
Verurteilung wegen bestimmter Sexualstraftat zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe
20 Jahre
10 Jahre
Lebenslange Freiheitsstrafe
Es erfolgt keine Tilgung
Es erfolgt keine Löschung

Achtung: Die Eintragungen werden erst aus dem Bundeszentralregister und Führungszeugnis gelöscht werden, wenn alle Eintragungen tilgungsreif sind. Kommt also eine neue Straftat hinzu, verlängert sich die Frist bis zu dem Zeitpunkt, an dem auch die neue Straftat zu löschen wäre. Solange stehen alle Verurteilungen, egal wie lange diese schon zurück liegen, noch im Führungszeugnis.

Wenn Ihnen Ihr Führungszeugnis wichtig ist, ist eine professionelle Verteidigung von Anfang an wichtig.

Führungszeugnis sauber halten durch due richtige Strafverteidigung

Unsere Mandanten sind in aller Regel auf ein makelloses Führungszeugnis angewiesen. Unsere Verteidigungsstrategie ist darauf angelegt schon in der ersten Stufe des Strafverfahrens – dem Ermittlungsverfahren – eine Einstellung zu erwirken.

Auch bei schwersten Vorwürfen ist der Königsweg stets die Einstellung mangels Tatverdacht (auch genannt „großer Freispruch“). Bei einer Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) aber auch jeder anderen Einstellung gibt es ebenfalls keine Eintragung im Bundeszentralregister und damit auch nicht im Führungszeugnis.

Die Chancen eine Eintragung im Führungszeugnis zu verhindern sind am größten, wenn Sie bereits im Ermittlungsverfahren, also bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei oder im Fall einer Hausdurchsuchung einen professionellen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht mit der Verteidigung betrauen.

In aller Regel können wir auch bei schweren Vorwürfen durch gut begründete Schutzschriften die Staatsanwaltschaft von einer Anklage abhalten und eine Einstellung durchsetzen und so auch das Führungszeugnis sauber halten. Das Führungszeugnis kann Ihre berufliche und persönliche Zukunft nachhaltig beeinflussen. Es lohnt sich daher frühzeitig in eine professionelle und zielgerichtete Strafverteidigung zu investieren.

FAQ

Wie kann eine Eintragung im Bundeszentralregister verhindert werden?
Ein zentrales Ziel der Verteidigung ist es, eine Eintragung im Bundeszentralregister zu vermeiden. Dies gelingt durch eine Verfahrenseinstellung. Bei einer Einstellung des Verfahrens, egal aus welchem Grund, erfolgt keine Eintragung im Register und somit auch nicht im Führungszeugnis.
Warum ist ein sauberes Führungszeugnis wichtig für die berufliche Zukunft?
Ein sauberes Führungszeugnis ist entscheidend für berufliche Chancen, da viele Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangen. Ein Eintrag kann die Entwicklungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigen. Deshalb ist es wichtig, von Anfang an auf eine professionelle Strafverteidigung zu setzen, um Eintragungen im Führungszeugnis zu verhindern.
Welche Verurteilungen werden nicht im Führungszeugnis eingetragen?

Nicht alle Verurteilungen, die im Bundeszentralregister stehen, erscheinen auch im Führungszeugnis. Beispielsweise werden erstmalige Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten nicht eingetragen. Dies bedeutet, dass das Führungszeugnis in solchen Fällen keine Einträge aufweist und die betroffene Person sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen darf.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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