Unser Mandant erhielt eine polizeiliche Vorladung mit dem Vorwurf eines Raubes. Er wendete sich hilfesuchend an die Strafrechtskanzlei H/T Dr. Hennig & Thum. Umgehend erhielt er einen Termin beim Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig. Auf sein Anraten machte der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch.
Die Ermittlungsbehörden warfen unserem Mandanten vor, dem neuen Lebensgefährten seiner Exfrau aufgelauert und ihm gewaltsam sein Smartphone geraubt zu haben.
Beim Raub drohen 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe
Anhand der Ermittlungsakte konnte begründet werden, dass eine Wegnahme nicht nachgewiesen werden kann.
Zueignungsabsicht beim Raub setzt voraus, dass es dem Täter auf den Gegenstand ankommt
Selbst wenn man eine Wegnahme unterstellt, fehlte es in jedem Fall an der Zueignungsabsicht: Wird ein Gegenstand nur deshalb weggenommen, um diesen beispielsweise zu zerstören, oder Smartphone weggenommen, um ein Video zu löschen oder anzusehen, liegt keine Zueignungsabsicht vor. Es muss dem Täter vielmehr darauf ankommen, den Gegenstand in sein Vermögen einzuverleiben.
Mit Akribie und Einsatz zur Einstellung
In unserem Fall konnte Dr. Hennig in einer Schutzschrift darlegen, dass eine solche Absicht nicht nachweisbar ist und diese sogar fernliegt. Er beantragte nach Auswertung der Akte die Einstellung mangels Tatverdacht. Stück für Stück wurde jedes Merkmal des Raubes zerlegt.
Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren mangels Tatverdacht ein.