STRAFRECHT

Untreue

Allgemeines zur Untreue und Strafe

Der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB ist einer der komplexesten Tatbestände. Verteidigungen bei diesem Vorwurf gelten als eine der Königsdisziplinen auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts. Die Untreue gemäß § 266 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert. In besonders schweren Fällen wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert. Häufig werden in solchen Fällen Freiheitsstrafen über zwei Jahren verhängt, die somit nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

 

Welche Personenkreise sehen sich besonders häufig dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt?

Denkbar ist ein Verfahren wegen Untreue gegen jede Person, die mit der Verwaltung fremden Vermögens betraut ist. Klassischerweise richtet sich der Vorwurf der Untreue jedoch gegen Unternehmer und leitende Angestellte. Unternehmensvorstände, Geschäftsführer, Notare und hohe Beamte können hierbei ebenso in den Fokus polizeilicher Ermittlungen geraten wie Angestellte in Banken oder Buchhaltungsabteilungen. Ein „klassischer“ Fall eines Verfahrens wegen Untreue richtet sich oftmals auch gegen Vermieter, denen die vertragswidrige Anlage einer Mietkaution zur Last gelegt wird.

 

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: „Anzahl bearbeiteter Ermittlungsverfahrenerfahren wegen Untreue gestiegen“

Bedenken lösen insbesondere die gestiegenen Zahlen eingeleiteter Strafverfahren wegen Untreue aus, das noch vor einiger Zeit als eher bedeutungsloses Delikt galt. Dies dürfte wohl weniger einer tatsächlich gestiegenen Zahl an Straftaten als der „Ermittlungswut“ der Strafverfolgungsbehörden geschuldet sein: Seit der Schaffung separater Dezernate für Wirtschaftsstrafrecht in den Staatsanwaltschaften sehen sich auch unschuldige Bürger mit einer Vermögensbetreuungspflicht immer häufiger dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann in solchen Dezernaten bereits durch unternehmerische Entscheidungen, die nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, veranlasst sein.

Besonders problematisch ist diese Praxis, da die Reputation der Beschuldigten im geschäftlichen Verkehr durch polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchungen der Geschäftsräume) auch dann nachhaltig beschädigt werden kann, wenn das Verfahren letztendlich eingestellt wird.

 

Welche Tatbestandsmerkmale kennzeichnen das Delikt der Untreue?

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue gemäß § 266 StGB kommen zwei Alternativen in Betracht:

 

1. Begehungsweise: Missbrauch

Der Täter verletzt seine Verfügungsberechtigung hinsichtlich fremden Vermögens, indem er mit einem Dritten ein wirksames Rechtsgeschäft schließt, zu welchem er im sogenannten „Innenverhältnis“ nicht befugt war.

Beispiel: Ein Prokurist kann wirksam Kaufverträge auf den Namen seines Unternehmens in unbegrenzter Höhe abschließen, hat aber intern die Weisung, maximal Kaufverträge bis zur Höhe von 100.000 Euro abschließen zu dürfen.

2. Begehungsweise: Treuebruch

Anders als beim Missbrauchstatbestand bedarf es hier keiner (außenstehenden) dritten Person. Voraussetzung ist, dass nicht bloß eine allgemeine Schuldnerpflicht verletzt wird: Unter den Treuebruchtatbestand der Untreue fällt die Missachtung spezifischer Treuepflichten.

Beispiel: Der Kassenwart eines eingetragenen Vereins verwendet Teile der Vereinserlöse, um damit private Verpflichtungen zu begleichen.

Voraussetzung ist unabhängig davon, ob Missbrauch oder Treuebruch vorliegt, dass die Untreue einen Vermögensnachteil nach sich zieht. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt auch die Vermögensgefährdung einen solchen dar.

Ebenso muss der Täter eine Pflicht zur Vermögensbetreuung innehaben. Die Anforderungen an eine solche Pflicht sind beim Tatbestand durch Missbrauch jedoch höher als bei der Tatbestandsvariante durch Treuebruch. Bei letzterer genügt es nämlich, wenn der Täter kraft seiner Stellung zur Betreuung fremder Vermögensinteressen verpflichtet ist.

Ebenfalls handelt es sich bei der Untreue um ein Delikt, welches ausschließlich vorsätzlich begangen werden kann. Dies setzt voraus, dass der Täter seine Pflicht und die dazugehörige Pflichtverletzung auch als solche erkannt und mindestens billigend in Kauf genommen hat.

 

Welche besonderen Herausforderungen bringt die Verteidigung bei dem Vorwurf der Untreue mit sich?

Wie einleitend erwähnt, sitzen auf der Gegenseite zumeist keine „gewöhnlichen“ Staatsanwälte, sondern mit wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren bestens vertraute Spezialdezernate. Eine effektive Strafverteidigung kann aus diesem Grund nur durch die frühestmögliche Beauftragung eines Fachanwalts für Strafrecht sichergestellt werden, der im Umgang mit derartigen Verfahren routiniert ist.

Weiterhin ist zur Einschätzung des Tatvorwurfs zivilrechtliche Expertise nötig: Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Einschätzung, ob der Tatbestand der Untreue verwirklicht ist, auf den Grad der vertraglichen Pflichtverletzung abzustellen. Für diese Einschätzung sind zivilrechtliche Rechtsfragen innerhalb der strafrechtlichen Bewertung zu prüfen („Inzidentprüfung“). Eine solche Prüfung kann nur ein auf dem Gebiet des Zivilrechts erfahrener Rechtsanwalt adäquat vornehmen.

Nur durch die Einbeziehung eines Zivilrechtlers können sämtliche Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens bzw. zur Herbeiführung eines Freispruchs erkannt und ausgeschöpft werden. Hier kommt den Mandanten der H/T Defensio Strafverteidiger zu Gute, dass die Sozietät die zivilrechtliche Kooperationskanzlei H/T Causa Civilis einbeziehen kann. Während Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team eine optimale Verteidigungslinie entwerfen, übernimmt Rechtsanwalt Jan-Christian Thum-Raithel ergänzend die Einschätzung relevanter zivilrechtlicher Fragen.

 

Wie sollte ich mich beim Vorwurf der Untreue verhalten?

In aller Regel erfahren Beschuldigte von den gegen Sie geführten Ermittlungen infolge einer Beschuldigtenvorladung oder einer Durchsuchungsmaßnahme. Machen Sie in diesen Fällen auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei, ohne einen Rechtsanwalt vorab befragt zu haben. Es ist weder ratsam, noch sind Sie verpflichtet, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Dies gilt auch und ganz besonders, wenn Sie unschuldig sind. Ob eine Einlassung gegenüber Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sinnvoll ist, kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: Erfahren im Umgang mit Untreueverfahren

Strafverteidiger Dr. Hennig hat bereits zahlreiche wegen Untreue geführte Verfahren bearbeitet und ist auch mit dem Revisionsverfahren vertraut. Zudem ist er langjähriger Dozent auf dem Gebiet des Strafrechts und aus diesem Grund mit der umfassenden Rechtsprechung zur Untreue gemäß § 266 StGB vertraut.

Kontaktieren Sie Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team für eine Ersteinschätzung und die Beantragung von Akteneinsicht.

Sobald die Akte vorliegt, werden Sie umfassend über Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch aufgeklärt. Dies erfolgt unabhängig von Ihrer Schuld oder Unschuld. Bereits zu Beginn erhalten Sie auch eine transparente Übersicht hinsichtlich der auf Sie zukommenden Kosten.

 

 

Wirtschaftsstrafrecht: Verteidigung im Strafverfahren und Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche

Neben oben erwähnten zivilrechtlichen Prüfungen im Strafverfahren kann das zivilrechtliche Dezernat der Sozietät unter der Leitung von Rechtsanwalt Thum auch mit der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche gegen Beschuldigte in Untreueverfahren betraut werden. Im Regelfall werden neben der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft durch die angeblich geschädigten Personen oder Unternehmen Schadensersatzforderungen geltend gemacht.

Auch hier kommt Ihnen als Mandant zu Gute, dass nur eine Kanzlei mandatiert werden muss. Da sich bei der Einarbeitung in den Sachverhalt Synergien ergeben, ist die Bearbeitung aller mit dem Tatvorwurf zusammenhängender Verfahren somit deutlich preiswerter als die Beauftragung mehrerer Kanzleien für die jeweiligen Rechtsgebiete.

Ferner wird durch ein solches Vorgehen sichergestellt, dass die Argumentationen in den unterschiedlichen Verfahren stets einheitlich sind. Einem der Untreue beschuldigten Unternehmer ist schließlich nicht geholfen, wenn das Strafverfahren gegen ihn eingestellt, sein Betrieb hingegen mit existenzbedrohenden Schadensersatzansprüchen belastet wird.

 

Drohende Einziehung von Taterträgen beim Vorwurf der Untreue

Seit der Reformierung des Einziehungsrechts fällt in der Praxis auf, dass Staatsanwälte stets versuchen, neben einer Bestrafung auch die Einziehung angeblich erlangter Taterträge zu erreichen. Eingezogen werden können auch Tatobjekte, unabhängig davon, ob sie dem Täter tatsächlich zugeflossen sind. Gerade im unternehmerischen Kontext trifft die Anordnung der Einziehung den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung meist härter als die Strafe selbst.

Beispiel:

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, eine Untreue gem. § 266 I StGB begangen zu haben. Es geht um die Verschiebung von Unternehmensgeldern in Höhe von EUR 100.000. Der Angeklagte gibt gegenüber seinem Anwalt selbst an, schuldig zu sein. Eine Einstellung des Verfahrens ließ sich nicht erreichen.

Eine Verurteilung wegen Untreue  zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 200, also eine Strafe von EUR 18.000 ohne Eintragung ins Führungszeugnis kann in diesem Fall möglicherweise ein sehr positives Ergebnis ein. Auch wenn es sich hierbei keinesfalls um einen geringen Betrag handelt, ist der Verurteilte meist imstande, über ein Darlehen oder eine Ratenzahlungsmöglichkeit die Geldstrafe begleichen zu können.

Ordnet das Gericht jedoch auch die Einziehung der veruntreuten EUR 100.000 an, kann der Verurteilte schnell in den finanziellen Ruin getrieben werden. Eine Strafmaßverteidigung (also das Hinwirken auf eine milde Strafe) ist in solchen Fällen mitunter daher nicht sinnvoll. Das Verteidigungsziel muss dann lauten: Freispruch.

Beachten Sie: Es gibt für Beschuldigte im Strafverfahren – auch beim Vorwurf der Untreue – keine Pflicht, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Regelmäßig ist dies – unabhängig von Schuld oder Unschuld – auch nicht sinnvoll.

 

Fachanwalt für Stafrecht Dr. Hennig und sein Team fühlen sich bei der Verteidigung wegen Untreue ausschließlich Ihnen als Mandanten verpflichtet.

 

H/T Defensio Strafverteidiger: Unternehmerisches Denken bei der Vertretung

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht, die Leiter des wirtschaftsstrafrechtlichen Teams, verteidigen seit vielen Jahren erfolgreich in Untreueverfahren. Vielfach kann durch eine Schutzschrift eine Anklage und damit eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden. Beide sind Lehrbeauftragte für Strafrecht. Dr. Hennig ist seit über zehn Jahren Strafrechtsdozent und unterrichtet angehende Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte auch im Themenkomplex Untreue.

 

Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin oder einen Termin zur Videoberatung.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-dr-jonas-hennig
ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
bewertungen-ra-christian-albrecht
Telefon   Rückrufservice   Email Schreiben