In einem Urteil vom 21.02.2018 – 2 StR 374/17 bestätigt der 2. Strafsenat des BGH zum einen die bisherige Rechtsprechung bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zum anderen stellt der BGH aber auch fest, welche strafschärfenden Erwägungen in diesem Rahmen zulässig und welche unzulässig sind.
Wenn ein Täter mit dem Erlös aus dem Abverkauf von ihm erworbener Drogen die nächsten Betäubungsmittel ankauft, handelt es sich um sich überschneidende Ausführungshandlungen des Handeltreibens. Dadurch werden „Bewertungseinheiten“ des Handeltreibens miteinander verknüpft und es liegt eine einheitliche Tat vor. Beim „Handeltreiben“ handelt es sich um die zentrale Modalität des Betäubungsmittelstrafrechts. Die Rechtsprechung hat insofern sowohl eine Sonderdogmatik hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung als auch bezüglich der Konkurrenzen entwickelt. Das vorliegende Urteil bestätigt die durchaus umstrittene bisherige Rechtsprechung.
Bei der Zumessung einer Strafe stellt § 46 StGB Grundsätze auf. Abs. 1 betrifft die Ermittlung der Strafhöhe innerhalb des anwendbaren Strafrahmens. Im Gesetz verankert ist das sogenannte Schuldprinzip, wonach die Schuld des Täters die Grundlage der Strafbemessung bildet. Zu beachten ist dahingehend, dass Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung bei Abs. 1 nur ist, ob die Tatgerichte die Strafzumessungsgrundsätze des Satzes 1 (schuldangemessene Strafe – Schuldausgleich) und des Satzes 2 (Strafzwecke) jeweils für sich betrachtet und sodann im Rahmen der Gesamtabwägung rechtsfehlerfrei angewendet haben.
- 46 Abs. 2 StGB benennt namentlich die vom Gericht gegeneinander abzuwägenden Umstände, die für und gegen den Täter sprechen. In § 46 Abs. 3 StGB ist sodann das logische Prinzips des Doppelverwertungsverbots enthalten. Die Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden können, dürfen nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dieses Doppelverwertungsverbot hat eine ausschließlich den Täter begünstigende Wirkung. Im Rahmen der Absätze 2 und 3 bezieht sich die revisionsgerichtliche Kontrolle dabei auf Rechtsfehler bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit sowie auf Verstöße gegen das Doppelverwertungsverbot.
Erfreulich ist zumindest insofern – die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen – die Feststellung des BGH, dass die strafschärfende Erwägung, die Drogen seien überwiegend in den Verkehr gelangt, gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen würde, wenn sie lediglich auf das regelmäßige Tatbild des Drogenhandels abstellte. Die Angeklagten nutzten ab der zweiten Drogenlieferung Lagerungsmöglichkeiten in angemieteten Büroräumen und die Beschaffung der Großmengen erfolgte durch die Angeklagten als Mittäter. Zwar sieht der BGH noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler allein in der Bemerkung des Landgerichts, dass die Drogen durch die Umsatzgeschäfte der Angeklagten „überwiegend in den Verkehr gelangt“ sind. Sodann stellt er aber fest, dass es rechtlich bedenklich wäre, wenn die Strafkammer nur auf das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes hingewiesen hätte oder ausschließlich das regelmäßige Tatbild des Drogenhandels betont hätte.
Rechtlich hingegen nicht zu beanstanden sei die strafschärfende Überlegung, dass die Angeklagten auch nach der Durchsuchung der Lagerungsräume der Betäubungsmittel weiter Betäubungsmittelhandel betrieben. Der BGH sieht bereits in der Tatsache, dass eine Durchsuchung stattgefunden hat, eine Warnwirkung, welche von den Angeklagten missachtet worden sei.
Ein Beitrag von Rechtsreferendarin Carla Kohl