REVISION IM STRAFRECHT

Was wird bei einer Revision überprüft?

Im Rahmen einer Revision überprüfen wir im Rahmen einer umfassenden Prüfung unter größter Sorgfalt das gesamte Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und weitere Bestandteile der Akte. Sowohl von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse, eine Vielzahl von Verfahrensfehlern als auch die fehlerhafte Anwendung des materiellen Strafrechts können zur Aufhebung des Urteils führen.

Auch die Beweiswürdigung wird im Rahmen der Revision einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei spielen zwar neue Tatsachen keine Rolle, diese bedeutet aber nicht, dass die Beweiswürdigung in der Revision überhaupt nicht angreifbar ist. Wenn die Beweiswürdigung im Urteil nicht ausreichend dargestellt ist, Widersprüche aufweist oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstößt, kann dies erfolgsversprechend in der Revision gerügt werden. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen Beweisanträge zum Gegenstand einer sogenannten Verfahrensrüge gemacht werden.

Die Anzahl der denkbaren Verfahrensfehler würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Mehrere hundert sind denkbar. Besonders häufig geht es um die fehlerhafte Ablehnung und Auslegung von Beweisanträgen, nicht ordnungsgemäße Verständigungen (sog. Deal), befangene Gerichte, aber gelegentlich auch schlichte Formfehler wie die Nichteinhaltung bestimmter Fristen, an die sich das Gericht zu halten hat.

Schließlich wird die Anwendung des materiellen Strafrechts überprüft. Gerade beim Betrug und bei Versuchstaten, aber auch in vielen anderen Bereichen machen Gerichte häufig durchgreifende Fehler. Die Anforderungen des Bundesgerichtshofes zur Ermittlung des Vermögensschadens werden vielfach missachtet, was zu einer regelrechten Fundgrube für die Revision führt. Gleichermaßen wird bei Versuchstaten häufig der strafbefreiende Rücktritt übersehen oder falsch zu Lasten des Angeklagten verkürzt.

Schließlich wird im Rahmen der Revision nicht nur der Schuldspruch (ob jemand bestraft wird) sondern auch der sogenannte Rechtsfolgenausspruch, also die konkrete Strafenbildung, vollständig überprüft. Zwar ist dem Tatrichter hier ein gewisses Ermessen eingeräumt. Dennoch machen gerade in diesem Bereich Gerichte häufig Darstellungsfehler, bringen unzulässige strafschärfende Erwägungen ein, lassen maßgebliche strafmildernde Umstände außer Betracht oder bilden Gesamtstrafen fehlerhaft.

Lassen Sie sich nicht von Gerüchten zur generellen Erfolgsquote von Revisionen abschrecken. Derartige Statistiken beinhalten sämtliche Revisionen, auch etliche ohne jede Begründung („Einzeiler-Revisionen“), die lediglich eingereicht werden, um die Rechtskraft des Urteils hinauszuzögern.

Bei uns erfahren Sie nach einer umfassenden und äußerst sorgfältigen Prüfung, wie die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall liegen.

Themenübersicht Revisionsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Of Counsel Sönke Gerhold
  • Strafverteidiger und Of Counsel
  • Ordentlicher Professor an der Universität Bremen
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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