ANWALTSKOSTEN BEI STRAFVERTEIDIGUNG

Pflichtverteidiger bundesweit

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Um den Begriff des „Pflichtverteidigers“ ranken sich eine Menge grober Irrtümer und Missverständnisse. Viele glauben es handele sich um einen für den Staat tätigen Rechtsanwalt für Arme. Andere glauben der Pflichtverteidiger sei für den Beschuldigten kostenlos. Schließlich wird vermutet, es handele sich um einen Verteidiger „zweiter Klasse“. All das ist falsch.

 

Ein Pflichtverteidiger arbeitet nicht für den Staat

Erstens ist ein Pflichtverteidiger ein freier Rechtsanwalt, der in der Regel nicht durchgehend als Pflichtverteidiger tätig ist und auch in seiner Funktion als Pflichtverteidiger wie jeder andere Rechtsanwalt nur dem anwaltlichen Berufsrecht unterworfen ist. Er arbeitet nicht für den Staat und ist diesem gegenüber auch in keinster Form weisungsgebunden. So übernimmt die Kanzlei von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und seinem Team bundesweit beispielsweise sowohl Mandate im Rahmen einer Pflichtverteidigung als auch unabhängig hiervon.

 

Pflichtverteidigung hat nichts mit den finanziellen Möglichkeiten des Mandanten zu tun

Zweitens hat die Pflichtverteidigung nichts mit dem Geldbeutel des Beschuldigten zu tun. Auch ein Millionär bekommt in bestimmten Fällen einen sogenannten Pflichtverteidiger. Das Gesetz spricht hier von notwendiger Verteidigung. § 140 der Strafprozessordnung regelt, in welchen Fällen eine anwaltliche Vertretung im Strafverfahren zwingend ist.

Wichtig sind folgende Fälle:

  • Hauptverhandlung vor dem Landgericht
  • Vorwurf eines Verbrechens (zum Beispiel: Totschlag, Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, Brandstiftung)
  • Untersuchungshaft
  • Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

In diesen Fällen haben Sie nicht nur das Recht auf einen Anwalt, sondern Sie bekommen auf jeden Fall einen. Ob Sie wollen oder nicht.

 

 

Wie hoch sind die Kosten für eine Pflichtverteidigung?

Mit den Kosten hat dies zunächst wenig zu tun. Mit Ihrem Geldbeutel überhaupt nichts. Derjenige Anwalt, der dann für Sie als notwendiger Verteidiger tätig wird und vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann, kann seine Kosten allerdings nach dem Verfahren gegenüber der Staatskasse bis zur Höhe der Pflichtverteidigergebühren / Pflichtverteidiger Kosten abrechnen. Darüber hinaus gehende Kosten, sollten solche vorab vereinbart sein, tragen Sie selbst. Im Falle einer Verurteilung müssen Sie allerdings in aller Regel auch die Kosten des Verfahrens tragen – auch diese Kostenentscheidung des Gerichts hängt zumeist nicht von Ihren finanziellen Möglichkeiten ab. In diesen eben genannten Kosten des Verfahrens sind die Pflichtverteidigergebühren enthalten. Der Staat holt sich das Geld also wieder.

Wenn Sie in der Situation sind, dass Sie einen solchen Pflichtverteidiger bekommen, sollten Sie die Auswahl nicht dem Gericht überlassen. Viele Richter – nicht alle – neigen dazu, besonders konfliktarme, geradezu unterwürfige Verteidiger auszuwählen. Ein solcher Anwalt – sogenannter „Verurteilungsbegleiter“ – kann für Sie schlimmer sein als gar keine Verteidigung. Ist der Anwalt erstmal als Pflichtverteidiger beigeordnet, ist es auch schwer, diesen wieder auszuwechseln.

 

Wählen Sie Ihren Anwalt im Strafverfahren immer selbst aus

Wenn Sie also in einem Fall der notwendigen Verteidigung aufgefordert werden, sich einen Rechtsanwalt zu suchen, nehmen Sie die Sache unbedingt selbst in die Hand und suchen sich einen engagierten Strafverteidiger. Dieser kann sich dann als Pflichtverteidiger bzw. Wahlpflichtverteidiger beiordnen lassen.

Gerne stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jonas Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht auch in diesen Fällen der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) als engagierte und kompetente Strafverteidiger zur Verfügung.

Auf Ihren Wunsch lassen wir uns nach einem Erstgespräch als Pflichtverteidiger beiordnen, so dass wir unsere Kosten gegenüber der Staatskasse abrechnen. Ob zusätzlich vorab eine Honorarvereinbarung mit Ihnen getroffen wird, hängt vom Einzelfall ab. Dies klären wir in einem unverbindlichen Erstgespräch.

 

Keine Verteidigung zweiter Klasse!

Wie Sie sehen ist auch der dritte oben aufgeworfene Irrtum zur Pflichtverteidigung geklärt. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz im Strafverfahren schlicht einen Anwalt zwingend vor. Dies hat nichts mit Ihrem Geldbeutel oder der Qualität der Verteidigung zu tun. In den Fällen der Pflichtverteidigung, besser notwendiger Verteidigung, sollten Sie lediglich darauf achten, sich Ihren Rechtsanwalt und Strafverteidiger selbst auszuwählen. Sonst kann es tatsächlich passieren, dass Sie einen Pflichtverteidiger bekommen, der sich nicht adäquat Ihrer Interessen annimmt und scheinbar eher für den Staat als für Sie arbeitet.

Gern können Sie jederzeit Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder Strafverteidiger Christian Albrecht für ein Erstgespräch kontaktieren.

 

Kann ich meinen Pflichtverteidiger wechseln?

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht ohne Weiteres möglich. Nur in Ausnahmefällen kann, sofern ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, ein Pflichtverteidiger gewechselt werden. Ein wichtiger Grund, um seinen Pflichtverteidiger zu wechseln, bestünde beispielsweise darin, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

 

Muss ich einen Pflichtverteidiger beantragen?

Häufig müssen Sie einen Pflichtverteidiger nicht selbst beantragen, da das Gericht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers vorliegen, auch ohne Antrag die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beschließt.

In bestimmten Fällen kann es dennoch sinnvoll sein, einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Gericht bestimmte Tatsachen nicht kennt, die eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen. Auch in Grenzfällen – Pflichtverteidiger – ja oder nein? – kann es sinnvoll sein, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen.

Falls Sie sich unsicher sind, ob in Ihrem Fall ein Antrag auf Beiordnung gestellt werden sollte, können Sie hierzu gern Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig oder Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht zu Rate ziehen: Kontakt. Ein Anwalt kann Ihnen schnell mitteilen, ob ein solcher Antrag sinnvoll ist oder nicht.

Themenübersicht Anwaltskosten bei Strafverteidigung

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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