Vermögensabschöpfung

Ihr Konto wurde wegen eines Strafverfahrens gepfändet oder Wertgegenstände wurden beschlagnahmt? Sie haben bereits eine Anklageschrift erhalten und dort steht etwas von Einziehung geschrieben? Vielfach droht im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Vermögensdelikten oder Steuerstraftaten neben einer Freiheits- oder Geldstrafe auch die sogenannte Einziehung von Vermögenswerten. Die Kontopfändung und die Beschlagnahme bereiten diese Einziehung vor und können schon bei bloßem Anfangsverdacht einer Straftat erfolgen. Seit der Gesetzesreform 2017 machen die Strafverfolgungsbehörden auch immer häufiger und souveräner hiervon Gebrauch.

Wichtige Informationen für Beschuldigte zum Thema Vermögensabschöpfung finden Sie hier:

Einziehung im Strafrecht

Ermittlungsbehörden können bei Verdacht einer Straftat umfangreich auf Ihr Vermögen zugreifen. Der Oberbegriff hierzu lautet Vermögensabschöpfung. Dabei kann im ersten Schritt die Pfändung von Konten, Wertpapiere, Immobilien oder Grundstücken angeordnet werden. Die Folge: das Konto ist gesperrt. Die Kontopfändung im Strafrecht ergeht auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses, dem sog. Vermögensarrest. Auch können Wertgegenständen wie Schmuck, PKWs oder aber Mittel zur Tatbegehung beschlagnahmt werden.

Kommt es anschließend zu einem Gerichtsverfahren, entscheidet das Gericht über die sogenannte Einziehung. Der beschlagnahmte Wertgenstand oder das arrestierte Vermögen gehen dann auf den Staat über. Die fatale Folge: Sie verlieren alles. Hier droht eine erhebliche Vermögenseinbuße. Wird im Urteil keine Einziehung angeordnet, so droht – selbst nach einem Freispruch – in Fällen des sog. selbstständigen Einziehungsverfahrens nach §76a StGB trotzdem der Verlust der Gelder oder Wertgegenstände. Ebenfalls nicht an die Verurteilung wegen einer bestimmten Tat geknüpft ist die sog. erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB. Diese Vorschrift gilt jedoch vorwiegend für Fälle organisierter Kriminalität.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?

Zunächst gilt: Machen Sie gegenüber Ermittlungsbehörden umfassend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich umgehend an einen im Wirtschaftsstrafrecht versierten Verteidiger. Achten Sie dabei auf die Spezialisierung des Anwalts. Ein Anwalt, der Strafrecht nur „nebenbei“ macht, ist für den komplexen Bereich der Vermögensabschöpfung oft keine gute Wahl! Daneben ist im Falle einer Kontopfändung die Beantragung eines sog. P-Kontos (Pfändungsschutzkontos) bei Ihrer Bank sinnvoll.

Sollte es zu einer Durchsuchung  kommen, finden Sie Verhaltenstipps auf unserer Webseite. Kontaktieren Sie in diesem Fall umgehend einen Strafverteidiger!

Was kann ein Anwalt hier für mich tun?

Es gibt denkbar viele Möglichkeit die Vermögensabschöpfung anzugreifen. Von der Sicherstellung im Ermittlungsverfahren bis hin zur Vollstreckung nach Entscheidung über die Einziehung hält die Strafprozessordnung Rechtsbehelfe bereit. Hierfür sollte aber unbedingt ein Fachmann herangezogen werden. Eine verpasste Frist oder eine fehlerhafte Begründung werden hier schnell teuer, da unter Umständen die einzige Chance vertan wird, sich effektiv gegen die Einziehung zur Wehr zu setzen. Im Steuerstrafrecht ist etwa darauf zu achten, nicht nur Einspruch gegen den Arrest einzulegen, sondern gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung zu beantragen.

Ihr Anwalt kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Druckschwelle aufbauen, sodass Ermittlungsergebnisse nicht nur zu Ihren Lasten verwertet werden. Ansatzpunkte für die Verteidigung sind etwa eine schlüssige Erklärung für die Herkunft der Gelder, gerade beim Vorwurf der Geldwäsche.

Auch kann Ihr Anwalt Sie beraten, welche Rechtsbehelfe gegen die konkreten Maßnahmen einzulegen sind und Sie über Chance, Risiken sowie den weiteren Verlauf aufklären.

Langjährige Erfahrung und Expertise im Bereich Vermögensabschöpfung bundesweit bei Defensio, dem Strafverteidigerteam von HT Defensio Strafverteidiger

Oft geht es um hohe Summen, wenn Konten gepfändet werden oder Vermögen eingezogen werden soll. Dadurch steht einiges auf dem Spiel. Fachwissen ist vielleicht nirgendwo wertvoller als in diesem Bereich.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig  und sein Team steht Ihnen beim Thema Vermögensabschöpfung mit höchster fachlicher Expertise und Akribie engagiert zur Seite.

Wir verfügen über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung in Strafverfahren. Dies bundesweit. Wir wissen um die Bedeutung und Tragweite und was für Sie auf dem Spiel steht. Nicht selten geht es beim Thema Vermögensabschöpfung um wirtschaftliche Existenzen. Darum wissen wir, dass schnelles und professionelles Handeln hier wichtiger denn je ist.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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Prof. Dr. Barth
  • Steuerberater, Volljurist und Strafverteidiger
  • Ordentlicher Professor der Leuphana Universität Lüneburg
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of counsel prof. dr. gerhold
  • Volljurist
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  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Ordentliche Professur an der Universität Bremen
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