REVISION IM STRAFRECHT

Welche Fristen sind bei einer Revision zu beachten?

Achtung: Beachten Sie unbedingt die kurzen Fristen im Revisionsverfahren. Für die Einlegung der Revision haben Sie nur eine Woche nach Verkündung des Urteils Zeit.

Die Revisionsbegründungsfrist beträgt gemäß § 345 StPO einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. In dieser Zeit muss das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll sowie weitere Bestandteile der Akte vollständig überprüft und ggf. die Revisionsbegründungsschrift verfasst werden.

Aufgrund dieser kurzen Fristen, die nicht verlängert werden können, prüfen wir zunächst, ob wir über hinreichende zeitliche Kapazitäten verfügen. Diese Information erhalten Sie noch am Tag der Kontaktaufnahme.

Je früher Sie uns beauftragen, desto mehr Zeit steht uns für die Prüfung und das Verfassen der Revisionsbegründung zur Verfügung.

Themenübersicht Revisionsrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
Of Counsel Sönke Gerhold
  • Strafverteidiger und Of Counsel
  • Ordentlicher Professor an der Universität Bremen
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Umfangreiche Erfahrung in einer Vielzahl von Strafverfahren insb. Revisionen
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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